Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/144: Parlamentarische Initiative 07.419. Verfassungsbasis für eine umfassende Familienpolitik · 24 Seiten
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Familienpolitik nicht weiterverfolgt werden. Dagegen sprechen auch rechtssystematische Überlegungen: Das Thema der Kinder- und Jugendförderung gehört nicht zum Kernbereich des Familienartikels der Bundesverfassung. Sollte die WBK-NR nach der Beratung der Totalrevision zum Schluss kommen, dass eine neue Verfassungsbasis für die Kinder- und Jugendförderung des Bundes notwendig ist, wäre in systematischer Hinsicht eine Ergänzung von Artikel 67 BV, wie es die Initiative Amherd vorschlägt, besser geeignet.
3.5 Zwischenfazit
Die Analyse der einzelnen Forderungen der Initiative Hochreutener ergibt, dass der Bund bereits heute über die notwendigen Verfassungsgrundlagen verfügt, um zur finanziellen Entlastung von Familien im Bereich der Steuern oder im Bereich der Sozialversicherungen Massnahmen vorzusehen. Für den Bereich der Kinder- und Jugendförderung drängt sich angesichts der bereits laufenden Arbeiten kein zusätzlicher Handlungsbedarf auf. Hingegen fehlt dem Bund heute eine Verfassungskompetenz zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit. Abgesehen von der Anstossfinanzierung für familienergänzende Kinderbetreuung kann der Bund heute in diesem familienpolitisch wichtigen Bereich nicht aktiv werden. Dieser Aspekt der Initiative soll deshalb aufgenommen werden.
Ein weiteres Instrument der Familienpolitik, welches die Initiative Hochreutener nicht direkt anspricht, ist die Alimentenhilfe. Die Kantone regeln diese heute sehr unterschiedlich. Eine neue Bundeskompetenz zur Harmonisierung der kantonalen Regelungen hält die SGK-NR im Rahmen dieser Vorlage jedoch nicht für angezeigt. Der neue Verfassungsartikel soll sich auf das familienpolitische Kernthema der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit fokussieren.
3.6 Nichteintreten: Begründung der Minderheit
Eine Minderheit spricht sich gegen einen neuen Verfassungsartikel zur Familienpolitik aus. Wie in Kapitel 2.3.2 dargestellt, beschränken sich die Verpflichtungen des Bundes im Bereich der Familienpolitik heute auf wenige Kernkompetenzen in der Verfassung. Wesentliche Bereiche der Familienpolitik sind den Kantonen und Gemeinden vorbehalten. Diese historisch gewachsene Aufgabenteilung beruht auf den Grundsätzen des Föderalismus und der Subsidiarität. Sie hat sich bis anhin vielfach bewährt, und es sollte nicht ohne Not davon abgewichen werden. Bevor die Verfassung mit einer neuen Bundeskompetenzen im Bereich der Familienpolitik ergänzt wird, müsste deshalb klar erweisen sein, dass die Kantone und Gemeinden nicht in der Lage sind, ihre Aufgaben im Bereich der Familienpolitik auf dem Hintergrund der heutigen Verfassungsgrundlage wahrzunehmen. Dafür gibt es jedoch keine Hinweise. Die Kantone und Gemeinden sind gut gerüstet, um den Herausforderungen der Familienpolitik zu begegnen, und auch besser dafür geeignet als der Bund: Je tiefer die Handlungsebene angesiedelt ist, umso rascher und zielgerichteter kann in der Sozialpolitik vorgegangen werden.
Wie die Analyse der einzelnen Forderungen der Initiative zeigt, verfügt der Bund bereits heute über eine Verfassungsbasis, um Massnahmen zur steuerlichen und finanziellen Entlastung von Familien vorzusehen. In der Herbstsession 2010 haben