Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/144: Parlamentarische Initiative 07.419. Verfassungsbasis für eine umfassende Familienpolitik · 24 Seiten
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Gesellschaft und Staat eingeräumt, und in Artikel 24 Absatz 1 wird anerkannt, dass jeder Minderjährige nicht nur Recht auf den Schutz durch die Gesellschaft, sondern auch durch seine Familie hat.
Im Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes14 wird anerkannt, dass die Familie die Grundeinheit der Gesellschaft und die natürliche Umgebung für das Wachsen und Gedeihen der Kinder ist und ihr deshalb der erforderliche Schutz und Beistand gewährt werden sollte, damit sie ihre Aufgaben voll erfüllen kann.
Das Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau15 ist in diesem Zusammenhang ebenfalls zu erwähnen.
Was die konkreten Leistungen für Familien betrifft, können die eher fachtechnischen Abkommen genannt werden, die von der Schweiz ratifiziert wurden, wie z. B. das Übereinkommen Nr. 102 vom 28. Juni 1952 über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit16und die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit vom 16. April 196417, die insbesondere Bestimmungen zur Bemessung von Familienzulagen enthalten.
2.3.2 Verfassungsgrundlagen
Die Bundesverfassung kennt heute folgende Bestimmungen, die sich explizit auf die Familie beziehen:
Art. 8 BV Rechtsgleichheit
In dieser Bestimmung wird in Absatz 3 unter anderem festgehalten, dass das Gesetz für die rechtliche Gleichstellung von Mann und Frau, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit sorgt.
Art. 13 BV Schutz der Privatsphäre
Artikel 13 Absatz 1 BV bestimmt, dass jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens hat.
Art. 14 BV Recht auf Ehe und Familie
Nach dieser Bestimmung ist das Recht auf Ehe und Familie gewährleistet.
Diese drei als Grundrechte ausgestalteten Bestimmungen richten sich sowohl an Bund und Kantone, begründen aber keine neuen Kompetenzen. Bund und Kantone müssen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen die Grundrechte respektieren, können aus ihnen aber keine Kompetenzen ableiten.
14SR 0.107
15SR 0.108