Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/144: Parlamentarische Initiative 07.419. Verfassungsbasis für eine umfassende Familienpolitik · 24 Seiten

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personellen Auswirkungen davon ab, ob und in welcher Form der Gesetzgeber seine Kompetenzen umsetzen wird.

Die finanziellen und personellen Auswirkungen des neuen Verfassungsartikels auf Bund und Kantone können heute also nicht abgeschätzt werden.

6.2 Andere Auswirkungen

Art. 115a Absatz 2 und 3 unterstützen die Bestrebungen zu einer Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit auf allen Ebenen, was aus Sicht einer zeitgemässen Familienpolitik notwendig und erwünscht ist. Insbesondere die Förderung der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung hat in vieler Hinsicht positive Auswirkungen, auf welche bereits anlässlich der Schaffung der Anschubfinanzierung des Bundes hingewiesen wurde und die seither in verschiedenen Studien bestätigt wurden44. Darunter fällt einmal ein sozioökonomischer Nutzen infolge des Verbleibens der Mütter im Erwerbsleben, wodurch eine Verbesserung der Einkommen der Familien sowie zusätzliche Steuereinnahmen resultieren. Ein bedarfgerechtes Angebot an familien- und schulergänzenden Tagesstrukturen hilft nicht zuletzt jenen Familien, die finanziell darauf angewiesen sind, dass beide Elternteile einer Erwerbsarbeit nachkommen. Zudem fördert eine vermehrte Erwerbstätigkeit der Mütter die Gleichstellung von Frau und Mann in Beruf und Familie. Eine qualitativ hochstehende und bedarfsgerechte Kinderbetreuung stellt eine wirksame und nachhaltige Investition in die heranwachsende Generation dar und erhöht die Chancen einer gelungenen Integration von Kindern und Jugendlichen in die Gesellschaft und in die Arbeitswelt.

7 Verhältnis zum europäischen Recht

Der vorliegende Entwurf ist nicht nur mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar, sondern verleiht diesen sogar zusätzliches Gewicht, indem er die Familienpolitik in der Bundesverfassung verankert.

44 S. dazu Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung vom 17. Februar 2010, Abschnitt 1.1.3