Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/144: Parlamentarische Initiative 07.419. Verfassungsbasis für eine umfassende Familienpolitik · 24 Seiten
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Art. 115a Familienpolitik
Abs.1.
Absatz 1 entspricht inhaltlich unverändert dem geltenden Artikel 116 Absatz 1 BV. Er enthält in Satz 1 eine an den Bund gerichtete Programmnorm, welche keine Bundeskompetenz begründet. Satz 2 ermächtigt den Bund in genereller Form, Massnahmen zum Schutz der Familie zu unterstützen. Die Zuständigkeit des Bundes in diesem Bereich ist eine reine Unterstützungskompetenz: der Bund wird nur so weit zur Gesetzgebung ermächtigt, als dies für die Regelung der Unterstützungstätigkeit notwendig ist; ausserdem ermächtigt die Bestimmung den Bund nur, Massnahmen Dritter zu unterstützen. Der Bund darf somit nicht selber zum Schutz der Familie tätig werden, sondern muss an Massnahmen anderer (der Kantone, privater Organisationen etc.) anknüpfen.
Abs. 2.
Absatz 2 enthält eine parallele verpflichtende Förderungskompetenz für den Bereich der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit, die sich sowohl an den Bund wie auch an die Kantone richtet, und die über die Unterstützungskompetenz des Bundes nach Abs. 1 hinausgeht. Beide Normadressaten werden aufgefordert, Massnahmen zu ergreifen, welche die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit fördern. Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sind solche, die es ermöglichen, Familienpflichten, die sich aus der Elternschaft ergeben, auch wahrnehmen zu können, obschon man in Ausbildung oder erwerbstätig ist, und umgekehrt, auch einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, obwohl man Familienpflichten als Eltern wahrnehmen will oder muss. Darunter fallen beispielsweise die Gestaltung der Stundenpläne in Schulen und Kindergärten, die eine Erwerbstätigkeit der Eltern ermöglichen (Blockzeiten), die Möglichkeit flexibler Arbeitszeitgestaltung am Arbeitsplatz, aber auch ein bedarfsgerechtes Angebot an familien- und schulergänzenden Tagesstrukturen oder ein Erziehungsurlaub für Eltern kleiner Kinder.
Satz 2 nimmt explizit die Forderung nach familien- und schulergänzenden Tagesstrukturen als eine der vordringlichsten Massnahmen auf und nimmt Bund und Kantone in die Pflicht, für ein bedarfsgerechtes Angebot an familien- und schulergänzenden Tagesstrukturen als konkrete Massnahme zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu sorgen. Diese Verpflichtung kann einerseits direkt durch die Schaffung von Betreuungsplätzen durch die Kantone und auch direkt durch den Bund für seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfüllt werden. Andererseits können sowohl die Kantone wie auch der Bund den Verfassungsauftrag durch den Erlass entsprechender Gesetze, welche diese Forderung umsetzen sollen, erfüllen.
Abs. 3
Absatz 3 enthält eine verpflichtende beschränkte Gesetzgebungskompetenz zur Festlegung von Grundsätzen über die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit durch den Bund, falls die Bestrebungen der Kantone oder Dritter in diesem Bereich nicht ausreichen. Diese Formulierung orientiert sich an entsprechenden