Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/144: Parlamentarische Initiative 07.419. Verfassungsbasis für eine umfassende Familienpolitik · 24 Seiten

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Schliesslich stellen die erwähnten gesellschaftlichen Veränderungen wie auch die vielfältigen Anforderungen von Wirtschaft, Schule und Gesellschaft die Familien vor Herausforderungen, welche sie teilweise nur mit Unterstützung meistern können. Deshalb ist die Familienpolitik auch im Bereich der Stärkung des Familienlebens gefordert, etwa indem Beratungsstellen und -angebote geschaffen oder ausgebaut werden.

Neben diesen drei Herausforderungen ist die Familienpolitik insbesondere auch im Bereich des Familienrechts gefordert. Diverse gesetzliche Bestimmungen sind solcherart anzupassen, dass sie dem bereits Gelebten entsprechen oder aber bestehende Ungleichheiten eliminieren. Beispiele dafür sind insbesondere das Ehe- und Scheidungsrecht, das Kindes- sowie Erbrecht oder auch die Alimentenhilfe.

2.3 Familienpolitik des Bundes

Zentrale Rahmenbedingungen der Familienpolitik in der Schweiz sind der Föderalismus und die Subsidiarität. Die Bundesverfassung sieht vor, dass auf Bundesebene nur jene Aufgaben erfüllt werden, welche die Möglichkeiten der Kantone und Gemeinden übersteigen und einer einheitlichen Regelung bedürfen.11 Der Bund greift also lediglich ergänzend und fördernd ein. In vielen Bereichen der Familienpolitik sind deshalb, wie auch in manchen anderen Politikfeldern, hauptsächlich die Kantone, Städte und Gemeinden zuständig.

Seine familienpolitischen Aktivitäten nimmt der Bund gestützt auf verschiedene rechtliche Grundlagen wahr. Dazu gehören ratifizierte internationale Abkommen, Verfassungsbestimmungen sowie eine Vielzahl von Artikeln der Bundesgesetzgebung. Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen werden im Folgenden näher erläutert.

2.3.1 Internationale Abkommen

Die Schweiz hat verschiedene internationale Abkommen ratifiziert, die Bestimmungen zur Familienpolitik enthalten.

So wird zum Beispiel in Artikel 7 Buchstabe a Ziffer ii des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte12 das Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen namentlich auch für Familien anerkannt. Des Weiteren wird in Artikel 10 dieses Pakts anerkannt, dass die Familie als die natürliche Kernzelle der Gesellschaft grösstmöglichen Schutz und Beistand geniessen soll, und in Artikel 11 Absatz 1 das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard für Familien formuliert.

In Artikel 17 Absatz 1 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte13 ist der Schutz vor willkürlichen Eingriffen in das Privatleben und in die Familie vorgesehen. In Artikel 23 dieses Pakts wird der Familie als natürlicher Kernzelle der Gesellschaft ein Anspruch auf Schutz durch

11 Vgl. Art. 5a und Art. 43a Abs. 1 BV.

12 UNO-Pakt I; SR 0.103.1

13 UNO-Pakt II SR 0.103.2