Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/144: Parlamentarische Initiative 07.419. Verfassungsbasis für eine umfassende Familienpolitik · 24 Seiten

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2 Ausgangslage

2.1 Begriffe der Familie und der Familienpolitik

2.1.1 Familie

Es existiert weder ein einheitlich definierter Begriff von Familie noch eine positivrechtliche Umschreibung. Die Bundesverfassung spricht in Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe c von „Familien als Gemeinschaft von Erwachsenen und Kindern“ und fasst den Begriff der Familie damit weit. Die Eidgenössische Koordinationskommission für Familienfragen (EKFF) hält die Definition des Familienbegriffs in ihren Strategischen Leitlinien 20156 ebenfalls bewusst offen:

„Der Begriff der Familie bezeichnet jene Lebensformen, die in den Beziehungen von Eltern und Kindern im Mehrgenerationenverbund begründet und gesellschaftlich anerkannt sind.“

Solche weit gefassten Begriffsdefinitionen haben den Vorteil, dass sie der Vielfalt der Familienformen in der heutigen Gesellschaft am ehesten gerecht werden. Sie sind deshalb auch dem vorliegenden Bericht zugrunde gelegt.

2.1.2 Familienpolitik

Gemäss der EKFF umfasst Familienpolitik „die gewollten öffentlichen Aktivitäten, Massnahmen und Einrichtungen, mit denen bezweckt wird, die Leistungen, die Familien erbringen, anzuerkennen, zu fördern oder zu beeinflussen“.7 Diese Definition impliziert, dass Familienpolitik einen grossen Themenkreis umfasst und damit eine ausgesprochene Querschnittsaufgabe darstellt.8 In diesem Zusammenhang ist auf zwei Schwierigkeiten hinzuweisen: zum einen ist eine klare Abgrenzung gegenüber anderen Politikbereichen (z.B. Kinder- und Jugendpolitik) nicht möglich, es existieren im Gegenteil teilweise sogar erhebliche Überschneidungen. Zum anderen können Massnahmen anderer Politikbereiche ebenfalls (in)direkte Auswirkungen auf Familien haben (z.B. Wohnbau, Bildung).

Ein besonderer Fokus wird in der Definition der EKFF auf die Leistungen der Familie gelegt. Familien leisten nicht nur einen Beitrag zur zukünftigen Sicherung der Sozialwerke, sie übernehmen auch wichtige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben (Kinder und ältere Menschen) und tragen damit wesentlich zur sozialen Kohäsion und intergenerationellen Solidarität bei. Dies ist umso wichtiger, als die fortschreitende demografische Alterung zunehmend zu Spannungen zwischen den Generationen führen könnte. Familienpolitik hat also einerseits die Abgeltung dieser Leistungen (horizontaler Ausgleich) und andererseits den Lastenausgleich und die Absicherung gegen Armut (vertikaler Ausgleich) zum Ziel.9

6 Eidgenössische Koordinationskommission für Familienfragen (EKFF): Die Leistungen von Familien anerkennen und fördern. Strategische Leitlinien 2015, August 2009 (Strategische Leitlinien EKFF), S. 12

7 ebd.

8 Vgl. hierzu auch: Familienbericht 2004: Strukturelle Anforderungen an eine bedürfnisgerechte Familienpolitik, Eidgenössisches Departement des Innern (Familienbericht 2004), S. 98ff.

9 Vgl. hierzu Familienbericht 2004, S. 92f.