Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/144: Parlamentarische Initiative 07.419. Verfassungsbasis für eine umfassende Familienpolitik · 24 Seiten

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lionen Franken vorgeschlagen wird. Die Räte haben das Programm mit Beschluss vom 1. Oktober 2010 um 4 Jahre bis 2015 verlängert und es mit einem Kredit von 120 Mio. Franken ausgestattet.

Im Bereich der Gestaltung einer familienverträglichen Arbeitswelt beschränkt sich die Einflussnahme des Bundes mehrheitlich auf das Arbeitsrecht. Einzelne Vorschriften betreffen den Kündigungsschutz für Arbeitnehmerinnen bei Schwangerschaft, die Bestimmungen zur Absenz infolge Pflege eines kranken Kindes und zur zeitlichen Freisetzung bei Familienpflichten. Nicht geregelt sind flexible Arbeitszeitmodelle, die zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit für Mütter und Väter beitragen könnten oder der Vaterschafts- und Elternurlaub.

Die Pflegekinderverordnung26stellt Mindestanforderungen an die familienergänzende Kinderbetreuung, welche in der Kompetenz von Kantonen und Gemeinden liegt. Die Verordnung ist zurzeit in Totalrevision und soll den heutigen Anforderungen an die Betreuung angepasst werden.

Stärkung des Familienlebens

Im Bereich der präventiven Familienarbeit haben alle Kantone gestützt auf das Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen Beratungsstellen geschaffen, die schwangeren Frauen und anderen Beteiligten unentgeltlich Rat und Hilfe gewähren.

Der Bund leistet Finanzhilfen an Dachverbände der Familienorganisationen, welche regionale und lokale Aktivitäten im Bereich Beratung und Schutz von Familien koordinieren.

Im Rahmen seiner Kinder- und Jugendpolitik leistet der Bund zudem einen wichtigen Beitrag zur Stärkung des Familienlebens durch sein Engagement im Bereich Kinderrechte, Kindes- und Jugendschutz sowie Partizipation und Förderung von Jugendlichen. Der Kindes- und Jugendschutz basiert auf Art 11 und Art 41 BV sowie dem UNO-Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Er besteht auf Gesetzesebene hauptsächlich aus vormundschafts- und strafrechtlichen Schutzbestimmungen. Das Zivilgesetzbuch27 setzt im Familien- und Vormundschaftsrecht Leitplanken für die rechtliche Stellung des Kindes. Bestimmungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt finden sich im Strafgesetzbuch28, im Opferhilfegesetz29 und im ZGB. Die Partizipation und Förderung von Kindern und Jugendlichen basiert auf Art. 67 Absatz 2 BV. Gestützt auf das Gesetz über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (JFG)30 werden jährliche Finanzhilfen sowie projektbezogene Finanzhilfen geleistet für Trägerschaften, welche in der ausserschulischen Jugendarbeit aktiv sind. Das Gesetz wird gegenwärtig einer Totalrevision unterzogen, mit welcher der Bundesrat offene und innovative Formen der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen stärker fördern sowie die Kantone beim Aufbau und bei der Weiterentwicklung ihrer Kinder- und Jugendpolitik unterstützen

26Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur

Adoption (PAVO; SR 211.222.338).

27ZGB; SR 210

28StGB; SR 311.0

29Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR

312.5)

30 SR 446.1