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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 6 Seiten
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Art. 11 Abs. 4
4Alkoholische Getränke dürfen nicht mit Angaben oder Abbildungen versehen werden, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richten oder entsprechend aufgemacht sein.
Art. 18a Zusatz von Mikroorganismen zu Lebensmitteln
1Lebensmitteln dürfen Mikroorganismen (z.B. Bakterien, Hefen und Schimmelpilze) zugesetzt werden, wenn dies für die Herstellung notwendig oder für die Erreichung einer spezifischen Eigenschaft des Lebensmittels erwünscht ist.
2Die zugesetzen Mikroorganismen müssen für Lebensmittelzwecke geeignet und gesundheitlich unbedenklich sein.
3Das EDI regelt:
a. die Kennzeichnung;
b. die zulässigen Anpreisungen.
Art. 50 Abs. 1, 2 und 2bis
1Lebensmittel, Nutztiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, sowie alle Stoffe, von denen erwartet werden kann, dass sie in einem Lebensmittel verarbeitet werden, müssen über alle Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen rückverfolgbar sein. Vorbehalten bleibt Artikel 5 VPrP7.
2Wer mit Produkten nach Absatz 1 handelt, muss sicherstellen, dass dem Lebensmittelunternehmen, dem die Produkte geliefert werden, und auf Aufforderung der zuständigen Vollzugsbehörde folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden:
a. eine genaue Beschreibung des Produktes;
b. das Volumen oder die Menge des Produktes;
c. Name und Adresse des Unternehmens, von dem das Produkt versendet wird;
d. Name und Adresse der Eigentümerin oder des Eigentümers, falls es sich dabei nicht um das Lebensmittelunternehmen handelt, von dem das Produkt versendet wird;
e. Name und Adresse des Lebensmittelunternehmens, an welches das Produkt versendet wird;
f. Name und Adresse der Eigentümerin oder des Eigentümers, falls es sich dabei nicht um das Lebensmittelunternehmen handelt, an welches das Produkt versendet wird;
6 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 208/2011, ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 29.
7 SR 916.020