Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 3 Seiten

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Im Jahr 2011 ist ebenfalls eine neue europäische Norm, die EN 16128:2011, zur Prüfung der Nickelabgabe von Brillengestellen (inkl. Sonnenbrillen) erschienen ("Referenzprüfverfahren zur Bestimmung der Nickellässigkeit derjenigen Teile von Brillenfassungen und Sonnenbrillen, die bestimmungsgemäss und länger mit der Haut in Berührung kommen"). Diese weicht in einigen Punkten von der EN 1811:2011 ab und enthält noch den sog. "Korrekturfaktor" von 0,1. Auf diese neue Norm wird in Anhang 1 neu Bezug genommen.

Mit Publikation im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C Nr. 142 vom 22.05.2012 erliess die Kommission eine Mitteilung, wonach gestützt auf Eintrag Nr. 27 in Anhang XVII der REACH-

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Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ) die hier zitierten Normen zur Überprüfung der Grenzwerte verwendet werden sollen. Dieser Mitteilung zufolge muss die EN 1811:2011 ab März 2013 an- Kommentar [U1]: Wann genau? gewandt werden und ersetzt die EN 1811:1998+A1:2008.

Artikel 2b

Absatz 1

Nachdem 2010 eine Regelung betreffend dem maximal zulässigen Gehalt an Cadmium in Schmuck u.dgl. eingeführt wurde, folgt nun eine solche für das Schwermetall Blei. Die Problematik ist ebenfalls seit mehreren Jahren bekannt und erlangte durch den "Reebok case" 2006 erstmals öffentliche Auf-

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merksamkeit . Das BAG beabsichtigte jedoch stets, eine europäische Regelung abzuwarten. Diese steht nun unmittelbar bevor, d.h. die EU-Kommission sieht vor, in Anhang XVII zur REACH-

Verordnung, Ziffer 63, Blei diesbezüglich zu ergänzen4. Diese Ergänzung wird in den neuen Artikel 2b aufgenommen. Inkrafttreten in der EU ist für August 2012 vorgesehen, mit einer einjährigen Über- Kommentar [U2]: Wann genau? gangsfrist.

Absatz 2

Die Regelung in Absatz 1 gilt nicht für gebrauchte Gegenstände.

bis Artikel 5 Absatz 3 und Anhang 2a

Artikel 5 wird mit einem neuen Absatz 3bisergänzt. Dadurch werden die Anforderungen an Tattoo- und Permanent-Make-up-Farben mit Grenzwerten für Schwermetalle und polyaromatischen Kohlenwasserstoffen (eine Gruppe von Stoffen mit karzinogenen, mutagenen und erbgutverändernden Eigenschaften) ergänzt. Angesicht der Vielzahl von Stoffen und Werten werden diese in einem neuen Anhang 2a eingefügt.

Diese Grenzwerte wurden aus der "Résolution ResAP(2008)1 sur les exigences et les critères d'innocuité des tatougaes et des maquillages permanents" des "Conseils de 'Europe" mit Ausnahme von Nickel (nur Empfehlung, kein Grenzwert) übernommen. Diese Resolution wurde anlässlich der 1018. Sitzung des "Comité des Ministres" am 20. Februar 2008 angenommen und kann im Internet über folgende Adresse abgerufen werden:

http://www.coe.int/t/e/social_cohesion/soc-sp/resap_2008_1%20e.pdf

2 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission; ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. 3 vgl. RAPEX-Meldung 0191/2006: Ein 4-jähriger Knabe verstarb in den USA an einer Blei-Vergiftung, wenige Tage nachdem erden bleihaltigen Anhänger zu einer Halskette verschluckte, die als "give away" und gratis beim Kauf von Kinderschuhen abgegeben wurde. 4 vgl. WTO-Notifikation G/TBT/N/EU/12 vom 17.01.2012.