Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 3 Seiten

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bis Artikel 22 Absatz 1

bis

Der bisherige Absatz 1 wird aufgehoben. Der dieser Bestimmung zugrunde liegende Entscheid der Kommission vom 17. März 20095 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 412/20126 aufgehoben und in geänderter Form in Anhang XVII, Ziffer 61, der REACH-Verordnung überführt. Diese Verordnung soll in der Schweiz in der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV; SR 814.81) umgesetzt werden (IKT am 01.12.2012).Vorgesehen ist ein allgemeines und nicht nur auf Gebrauchsgegenstän-

bis ter

de bezogenes Verbot. Damit wird der bisherige Absatz 1 obsolet. Der bisherige Absatz 1 wird neu Absatz 1bis.

Anhang 1, 3, 4, 5, 8, 8a und 9: Änderung des Fussnotentexts betreffend Bezugsquelle für technische Normen

In den Anhängen 1, 3, 4, 5, 8, 8a und 9 lautet der Fussnotentext neu wie folgt:

„Die aufgeführten Normen können bezogen und eingesehen werden bei der Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.“

Anhang 8

Die bisherige Norm EN 14362, Teil 1, Ausgabe 2003, mit dem Verfahren für die Bestimmung bestimmter aromatischer Amine aus Azofarbstoffen in Textilien wird durch die Ausgabe vom Februar 2012 (SN EN 14362-1:2012) ersetzt, welche neu die bisherigen Teile 1 und 2 zusammenfasst. D.h. die mengenmässige Bestimmung der aromatischen Amine mit und ohne Extraktionsverfahren aus dem Textil ist in einer Norm zusammengefasst. Neu kommt Teil 3 hinzu, der eine Prüfmethode enthält, die spezifisch 4-Aminoazobenzol (ein Spaltprodukt, das aus verschiedenen Azofarbstoffen auf Textilien gebildet werden kann) erfasst.

Übergangsfrist

bis

Für bleihaltige Gegenstände (Art. 2b) und Tattoo-Farben (Art. 5 Abs. 3 ) ist eine einjährige Übergangsfrist geplant.

Inkrafttreten

Es ist vorgesehen, dass die neue Regelung am … in Kraft tritt.

5 Entscheidung der Kommission vom 17. März 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Produkte, die das Biozid Dimethyxlfumarat enthalten, nicht in den Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereit gestellt werden; ABl. L 74 vom 20.3.2009, S. 32. 6 Verordnung (EU) Nr. 412/2012 der Kommission vom 15. Mai 2012 Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH); ABl. L 128 vom 16.5.2012, S. 1.