Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 2 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 2Fedlex · Erläuternder Bericht

Liste 4

Auch in der Liste 4 erfolgt primär eine Anpassung der Werte für Trinkwasser sowie die Einführung von Werten für natürliches Mineralwasser. Zentral im Bereich Trinkwasser ist die Verankerung von zwei allgemeinen Werten für noch nicht spezifisch geregelte Substanzen auf Basis des TTC-Konzepts (Threshold of Toxicological Concern). Das TTC Konzept gilt nicht für Rückstände von Pestiziden und ihren Metaboliten, da diese Substanzen schon spezifisch geregelt sind. Weiter werden einige Summenwerte für Umweltkontaminanten klarer definiert und auf modernere Analysenmethoden abgestützt.

Detailliertere Ausführungen zu den Änderungen im Bereich Trinkwasser entnehmen Sie:

http://www.eawag.ch/forschung/cc/ccdw/news/FIV_Aqua_Gas_3_2012.pdf

Für Fluorid galt bisher ein Toleranzwert von 1.5 mg/kg für Trinkwasser und somit auch für Mineralwasser. Dieser Wert wird neu als Grenzwert geführt, was jedoch im Vollzug kaum einen Unterschied bewirken sollte. Wir möchten jedoch im Gegensatz zur Richtlinie 2003/40/EG für Mineralwässer keine Gehalte bis 5 mg/kg (bzw. 5 mg/L) zulassen. Gemäss dieser Richtlinie müssen Mineralwässer mit Gehalten zwischen 1.5 und 5 mg/kg auf dem Etikett den folgenden Hinweis tragen: „Enthält mehr als 1,5 mg/l Fluorid: Für Säuglinge und Kinder unter 7 Jahren nicht zum regelmäßigen Verzehr geeignet“. Nach unserer Meinung ist dieses Vorgehen zu wenig sicher. Auch Kinder bis 15 Jahre sind noch etwas stärker gefährdet als Erwachsene und die Wirksamkeit eines Hinweises ist umstritten. Fluorid bringt in kleinen Mengen einen Benefit (wirkt sich günstig auf die Zähne aus), bewirkt jedoch schon in wenig höheren Mengen Nachteile (Gefahr der Fluorose). In dieser Einschätzung sind sich die WHO, die EFSA und die Expertengremien verschiedener Länder einig. Siehe z.B.:

http://www.who.int/water_sanitation_health/dwq/chemicals/fluoride.pdf

http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/192.htm

http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/237.htm

http://www.bfr.bund.de/cm/343/hoechstmengen_fuer_bor_und_fluorid_in_natuerlichen_mineralwaessern_s ollten_sich_an_trinkwasserregelungen_orientieren.pdf

http://www.anses.fr/Documents/EAUX-Ra-Fluor.pdf

Wir möchten auch darauf hinweisen, dass zum Zeitpunkt der Festschreibung des Wertes in der Richtline in der EU noch keine zulässige Methode zur Fluoridentfernung zur Verfügung stand. Dies hat sich mit der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 der Kommission geändert. Jetzt kann auch in der EU Fluorid aus natürlichen Mineralwässern entfernt werden. Aus unserer Sicht gibt es hier keinen Grund ein vermeidbares Risiko einzugehen.

Weiter werden die THC-Grenzwerte für Hanfprodukte ungefähr halbiert. Zudem werden Grenzwerte für Adonirubin und Canthaxanthin eingeführt, da diese Stoffe aus Futtermitteln in Muskelfleisch von Fischen oder in Eier übergehen.

Schliesslich wird die Position "Unkrautsamen in Getreide" aus der Liste gestrichen, da die bisherige Formulierung des Wertes für alle Unkrautsamen galt und somit ungenau war. Der Wert wäre nur dann sinnvoll gewesen, wenn damit ausschliesslich nicht toxische Unkrautsamen (d.h. solche ohne spezifische Wirkung) bzw. nicht toxische Verunreinigungen eingeschlossen worden wären. Für bestimmte toxische Unkrautsamen (z.B. solche, die bestimmte Alkaloide enthalten) wären jedoch deutlich strengere Anforderungen notwendig gewesen. Zudem passt dieser Wert nicht in die Liste, da es sich hier um produktspezifische Anforderungen handelt. Die wichtigsten Anforderungen produktspezifischer Art werden jedoch beispielsweise in CODEX-Dokumenten oder in branchenspezifischen Dokumenten aufgeführt.

Der Grenzwert für Hydrogencyanid (Cyanide) in Bränden aus Steinobsttrester und Steinobstbränden wird an die EU-Vorschriften angepasst und somit auf 70 mg/L gesenkt (Verordnung (EG) Nr.

110/20081).

1Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)

Nr. 1576/89, ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 164/2012, ABl. L 53 vom 25.2.2012, S. 1.