Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

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Spalte 5: gilt je Substanz für organische Pestizide und deren künstliche Abbau- und Reaktionsprodukte”

“Spalte 1: Pestizide

Spalte 2: Trinkwasser

Spalte 3: 0.0005 mg/kg

Spalte 5: Summe aller organischen Pestizide und deren künstlichen Abbau- und Reaktions-produkte”

Oben stehender Änderungsantrag ist die favorisierte Lösung. Falls er nicht übernommen wird, wird die nachstehende Formulierung vorgeschlagen. Sie bedeutet, dass hinsichtlich der Bewertung von Metaboliten als relevant/nicht-relevant die trinkwasserspezi-fischen Aspekte im Zentrum stehen müssen, einschliesslich beispielsweise die Bildung problematischer Reaktionsprodukte aus PSM-Metaboliten bei oxidativer Aufbereitung des Wassers.

“Spalte 1: Pestizide

Spalte 2: Trinkwasser

Spalte 3: 0.0001 mg/kg

Spalte 5: gilt je Substanz für organische Pestizide sowie für deren trinkwasserrelevante Metaboliten, Reaktions- und Abbauprodukte”

“Spalte 1: Pestizide

Spalte 2: Trinkwasser

Spalte 3: 0.0005 mg/kg

Spalte 5: Summe aller organischen Pestizide sowie deren trinkwasser-relevante Metaboliten, Reaktions- und Abbauprodukte“

Staatskanzlei des Kan- Liste 4 Für Trihalomethane (als Desinfektionsnebenprodukte) ist neu ein Bei Trihalomethanen in Trinkwasser den Tole-ranzwert beibehalten:

tons Obwalden Grenzwert festgelegt. Eine Beibehaltung des heutigen Toleranzwer- “Spalte 3 (Toleranzwert) 0.02 mg/kg

tes von 0.02 mg/kg ist sinnvoll. Spalte 4 (Grenzwert): 0.05 mg/kg“

Staatskanzlei des Kan- Liste 4 Die Grenzwerte für delta-9-Tetrahydrocannabinol in Hanfprodukten Eine Änderung der Grenzwerte für delta-9-Tetrahydrocannabinol in Hanfprodukten tons Obwalden werden ohne Begründung um mehr als die Hälfte gesenkt. Diese ist nicht notwendig.

Änderungen sind nicht notwendig, da Produkte mit und ohne

Rauschhanf gestützt auf die bisherigen Grenzwerte problemlos

voneinander unterschieden werden können.

Standeskanzlei des Liste 4 Das BAG will, im Gegensatz zur Richtlinie 2003/40/EG für Mineral- Übergangsbestimmungen

Kantons Graubünden wässer, für Fluorid keine Gehalte bis 5 mg/l zulassen und schlägt Mineralwasser, das den Vorgaben der Richtlinie 2003/40/EG entspricht, darf noch

vor, aus gesundheitlichen Gründen den bisherigen Toleranzwert bis zum 31. Dezember 2017 nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konvon 1.5 mg/l für Trinkwasser neu als Grenzwert für Mineralwasser sumenten abgegeben werden.

zu verankern. Für die Einhaltung dieses Grenzwerts müssen eine

Reihe fluoridhaltiger Mineralwässer, die heute auf dem Markt sind,

entfluoriert werden. Die Planung, Finanzierung und Realisierung

der dazu nötigen Anlagen ist mit der vorgesehenen Übergangsfrist

von einem Jahr nicht umsetzbar. Dazu kommt, dass ausländische