Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

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Organisation Inhalt

sche Getränke herangezogen werden, wo unter Art 2 auf den Anhang III Teil III bis Punkte 1– 12 der EU-Verordnung Nr. 1234/2007 vom 22. Oktober 2007 verwiesen wird. Obwohl der Verweis eindeutig ist, ist es für den Interessierten in der Praxis schwierig und mühsam, das korrekte Dokument mit dem korrekten Anhang zu finden. Zudem wird die Lesbarkeit solcher Formulierungen enorm erschwert. Vom Standpunkt der Verständlichkeit und Klarheit ist es wünschenswert, die zitierten Texte in einem Anhang aufzuführen.

Es ist nicht praktisch, wenn Begriffe und Definitionen in der europäischen Gesetzgebung nachgeschaut werden müssen. Wird auf EU-Rechtstexte verwiesen, so müssen die Verweise in den Schweizer Rechtstexten (Onlineversion) mit Hyperlinks besser zugänglich gemacht werden.

Zunahme Kontrollaufwand

Die vorgeschlagene Revision bringt neben den Anpassungen an das europäische Schutzniveau auch eine massive Erhöhung der Regelungsdichte und des Detaillierungsgrades sowie verschiedene neue Bestimmungen. Damit steigt auch für die kantonalen Vollzugsbehörden der Kontrollaufwand, ohne dass zusätzliche Ressourcen oder Mittel zur Verfügung stehen.

Formelles

Es ist zweckmässig und vernünftig, für die Anhörung einer umfassenden Revision des Lebensmittelrechts ein einheitliches Formular zu verwenden. Das gewählte Formular hat sich in der Vergangenheit bewährt. Eine anwenderfreundlichere Gestaltung wäre allerdings wünschenswert. So ist z.B. nicht zweckmässig, dass für die Formatierung des Formulars eine Schrift (Univers 45 Light) vorgesehen ist, die ausserhalb der Bundesverwaltung in der Schweiz nicht üblich ist. Dies macht die Erarbeitung der Stellungnahme schwierig, weil die Schrift auf den Bildschirmen und in Ausdrucken durch eine Ersatzschrift angezeigt wird. Die Wahl einer allgemein verbreiteten Schrift (Times, Arial, Helvetica …) würde die Arbeit erleichtern.

Verband Schweiz. Mineralquel- In Ihrem Begleitbrief zur Revision, datiert vom 13. Dezember 2012, schreiben Sie, dass das len und Soft Drink- Ziel dieser Revision u. a. die Anpassung an das europäische Recht ist. Vor diesem Hinter-Produzenten (SMS) grund machen wir Sie darauf aufmerksam, dass die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel im Jahre 2014 grundlegend überarbeitet wird. Es ist für unsere Mitglieder und die schweizerische Lebensmittelwirtschaft von herausragender Bedeutung (Rechtssicherheit), dass diese aktuellen Gesetzes- und Verordnungsarbeiten im Einklang mit der europäischen Entwicklung stehen. Die vorliegende Revision der Verordnungen im Lebensmittelrecht greift in verschiedenen Punkten der laufenden Anpassung des Lebensmittelgesetzes (LMG) vor. Wir erachten es als unangebracht, den Entscheiden der Eidg. Räte auf Verordnungsstufe vorzugreifen. Wir würden es begrüssen, wenn in allen Verordnungen Übergangsfristen geregelt (bei der LGV fehlt diese) und einheitlich, sprich gleich lang, gewählt werden. Im Übrigen verweisen wir auf die Eingabe der Fédération des Industries Alimentaires Suisses.

Staatskanzlei des Kantons Verweise auf EU-Rechtstexte

Obwalden Es ist mittlerweile gängige Praxis, in den Verordnungen direkt auf EU-Gesetzgebung zu verweisen. So auch in der vorliegenden Revision. Als Beispiel kann die Verordnung über alkoholische Getränke herangezogen werden, wo unter Art. 2 auf den Anhang III Teil III bis Punkte 1– 12 der EU-Verordnung Nr. 1234/2007 vom 22. Oktober 2007 verwiesen wird. Obwohl der Verweis eindeutig ist, ist es für den Interessierten in der Praxis schwierig und mühsam, das korrekte Dokument mit dem korrekten Anhang zu finden. Zudem wird die Lesbarkeit solcher Formulierungen enorm erschwert. Vom Standpunkt der Verständlichkeit und Klarheit ist es wünschenswert, die zitierten Texte in einem Anhang aufzuführen. Es ist nicht praktisch, wenn Begriffe und Definitionen in der europäischen Gesetzgebung nachgeschaut werden müssen.

Wird auf EU-Rechtstexte verwiesen, so müssen die Verweise in den Schweizer Rechtstexten (Onlineversion) mit Hyperlinks besser zugänglich gemacht werden.

Zunahme Kontrollaufwand

Die vorgeschlagene Revision bringt neben den Anpassungen an das europäische Schutzniveau auch eine massive Erhöhung der Regelungsdichte und des Detaillierungsgrades sowie verschiedene neue Bestimmungen. Damit steigt auch für die kantonalen Vollzugsbehörden der Kontrollaufwand, ohne dass zusätzliche Ressourcen oder Mittel zur Verfügung stehen.

Formelles

Es ist zweckmässig und vernünftig, für die Anhörung einer umfassenden Revision des Lebensmittelrechts ein einheitliches Formular zu verwenden. Das gewählte Formular hat sich in der Vergangenheit bewährt. Eine anwenderfreundlichere Gestaltung wäre allerdings wünschenswert. So ist z.B. nicht einzusehen, weshalb die Formatierung des Formulars eine Schrift (Univers 45 Light) vorsieht, die ausserhalb der Bundesverwaltung in der Schweiz nicht üblich ist. Dies macht die Erarbeitung der Stellungnahme schwierig, weil die Schrift auf den Bildschirmen und in Ausdrucken durch eine Ersatzschrift angezeigt wird. Die Wahl einer allgemein verbreiteten Schrift (Times, Arial, Helvetica ...) würde die Arbeit erleichtern.