Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

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und nicht um Hinweise. Im Absatz 1 erhält man ferner den Ein-

druck, dass die Angabe der Mikroorganismen in der Zutatenliste Abs. 2 beispielsweise:

freiwillig ist (durch Begriff “kann“). Soll dies wirklich so gehandhabt “Bei Lebensmitteln mit einer gesundheitsbezogenen Angabe werden (auch bei “lebenden“ Mikroorganismen)? bezüglich des Zusatzes von Mikroorganismen muss im Zutaten-

verzeichnis der Zusatz mit der spezifischen wissenschaftlichen Nomenklatur angegeben werden.“

Staatskanzlei des Kantons 5a f Die vorgeschlagene Bestimmung, dass die Angabe der Zutaten bei Diese Bestimmung ist trotz den EU-Vorgaben ersatzlos zu strei-Obwalden Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1.2 Volumenpro- chen.

zent nicht mehr erforderlich sein solle, wird von der EU-Verordnung

Nr. 1169/2011 (Art. 16 Abs. 4) übernommen. Der Verzicht auf die

Angabe der Zutaten steht im Widerspruch zum Art. 20 des Le-

bensmittel¬gesetzes. Es ist zudem ein legitimes Bedürfnis der

Kon¬sumentinnen und Konsumenten, sich vor dem Kauf auch über

die Zusammen¬setzung von alkoholischen Getränken informieren

zu können (Zusatzstoffe, Zucker, Pflanzenextrakte etc). Die Anga-

be ist für eine sach¬kundige Wahl und den Kaufentscheid von

Bedeutung.

Sollte Art. 5a Bst. f nicht ersatzlos gestrichen werden, so ist eine Der neu eingefügte Bst. f entspricht nicht dem Sinn der EU- Ergänzung angebracht.

Verordnung Nr. 1169/2011. Dort ist in Art. 16 Abs. 4 festgelegt:

"Unbeschadet anderer Unionsvorschriften, die ein Zutatenver- Ergänzung wie:

zeichnis vor-schreiben, …" Die in Art. 5a Bst. f gewählte Formulie- “f. bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volurung lässt diese Möglichkeit nicht offen. Durch eine Ergänzung wie menprozent. Vorbehalten bleiben ande¬re Vorschriften.“

“Vorbehalten bleiben andere Vorschriften“ ist beispielsweise auch

Art. 8 Abs. 8 LKV eingeschlossen.

Landeskanzlei des Kantons 5a f Die vorgeschlagene Bestimmung, dass die Angabe der Zutaten bei Diese Bestimmung ist trotz den EU-Vorgaben ersatzlos zu strei-Basel-Landschaft Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1.2 Volumenpro- chen.

zent nicht mehr erforderlich sein solle, wird von der EU-Verordnung

Nr. 1169/2011 (Art. 16 Abs. 4) übernommen.

Der Verzicht auf die Angabe der Zutaten steht im Widerspruch zum

Art. 20 des Lebensmittel¬gesetzes. Es ist zudem ein legitimes

Bedürfnis der Kon-sumentinnen und Konsumenten, sich vor dem

Kauf auch über die Zusammen¬setzung von alkoholischen Geträn-

ken informieren zu können (Zusatzstoffe, Zucker, Pflanzenextrakte

etc). Die Angabe ist für eine sach-kundige Wahl und den Kaufent-

scheid von Bedeutung.

Sollte Art. 5a Bst. F nicht ersatzlos gestrichen werden, so ist eine Der neu eingefügte Bst. F entspricht nicht dem Sinn der EU- Ergänzung angebracht.

Verordnung Nr. 1169/2011. Dort ist in Art. 16 Abs. 4 festgelegt:

"Unbeschadet anderer Unionsvorschriften, die ein Zutatenver- Ergänzung wie:

zeichnis vor-schreiben, …" Die in Art. 5a Bst. F gewählte Formulie- “f. bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volurung lässt diese Möglichkeit nicht offen. menprozent. Vorbehalten bleiben ande¬re Vorschriften.“

Durch eine Ergänzung wie “Vorbehalten bleiben andere Vorschrif-

ten“ ist beispielsweise auch Art. 8 Abs. 8 LKV eingeschlossen.