Rapport sur les résultats
Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages
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und nicht um Hinweise. Im Absatz 1 erhält man ferner den Ein-
druck, dass die Angabe der Mikroorganismen in der Zutatenliste Abs. 2 beispielsweise:
freiwillig ist (durch Begriff “kann“). Soll dies wirklich so gehandhabt “Bei Lebensmitteln mit einer gesundheitsbezogenen Angabe werden (auch bei “lebenden“ Mikroorganismen)? bezüglich des Zusatzes von Mikroorganismen muss im Zutaten-
verzeichnis der Zusatz mit der spezifischen wissenschaftlichen Nomenklatur angegeben werden.“
Staatskanzlei des Kantons 5a f Die vorgeschlagene Bestimmung, dass die Angabe der Zutaten bei Diese Bestimmung ist trotz den EU-Vorgaben ersatzlos zu strei-Obwalden Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1.2 Volumenpro- chen.
zent nicht mehr erforderlich sein solle, wird von der EU-Verordnung
Nr. 1169/2011 (Art. 16 Abs. 4) übernommen. Der Verzicht auf die
Angabe der Zutaten steht im Widerspruch zum Art. 20 des Le-
bensmittel¬gesetzes. Es ist zudem ein legitimes Bedürfnis der
Kon¬sumentinnen und Konsumenten, sich vor dem Kauf auch über
die Zusammen¬setzung von alkoholischen Getränken informieren
zu können (Zusatzstoffe, Zucker, Pflanzenextrakte etc). Die Anga-
be ist für eine sach¬kundige Wahl und den Kaufentscheid von
Bedeutung.
Sollte Art. 5a Bst. f nicht ersatzlos gestrichen werden, so ist eine Der neu eingefügte Bst. f entspricht nicht dem Sinn der EU- Ergänzung angebracht.
Verordnung Nr. 1169/2011. Dort ist in Art. 16 Abs. 4 festgelegt:
"Unbeschadet anderer Unionsvorschriften, die ein Zutatenver- Ergänzung wie:
zeichnis vor-schreiben, …" Die in Art. 5a Bst. f gewählte Formulie- “f. bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volurung lässt diese Möglichkeit nicht offen. Durch eine Ergänzung wie menprozent. Vorbehalten bleiben ande¬re Vorschriften.“
“Vorbehalten bleiben andere Vorschriften“ ist beispielsweise auch
Art. 8 Abs. 8 LKV eingeschlossen.
Landeskanzlei des Kantons 5a f Die vorgeschlagene Bestimmung, dass die Angabe der Zutaten bei Diese Bestimmung ist trotz den EU-Vorgaben ersatzlos zu strei-Basel-Landschaft Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1.2 Volumenpro- chen.
zent nicht mehr erforderlich sein solle, wird von der EU-Verordnung
Nr. 1169/2011 (Art. 16 Abs. 4) übernommen.
Der Verzicht auf die Angabe der Zutaten steht im Widerspruch zum
Art. 20 des Lebensmittel¬gesetzes. Es ist zudem ein legitimes
Bedürfnis der Kon-sumentinnen und Konsumenten, sich vor dem
Kauf auch über die Zusammen¬setzung von alkoholischen Geträn-
ken informieren zu können (Zusatzstoffe, Zucker, Pflanzenextrakte
etc). Die Angabe ist für eine sach-kundige Wahl und den Kaufent-
scheid von Bedeutung.
Sollte Art. 5a Bst. F nicht ersatzlos gestrichen werden, so ist eine Der neu eingefügte Bst. F entspricht nicht dem Sinn der EU- Ergänzung angebracht.
Verordnung Nr. 1169/2011. Dort ist in Art. 16 Abs. 4 festgelegt:
"Unbeschadet anderer Unionsvorschriften, die ein Zutatenver- Ergänzung wie:
zeichnis vor-schreiben, …" Die in Art. 5a Bst. F gewählte Formulie- “f. bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volurung lässt diese Möglichkeit nicht offen. menprozent. Vorbehalten bleiben ande¬re Vorschriften.“
Durch eine Ergänzung wie “Vorbehalten bleiben andere Vorschrif-
ten“ ist beispielsweise auch Art. 8 Abs. 8 LKV eingeschlossen.