Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

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zeichnis vorschreiben, ..." Die in Art. 5a Bst. f gewählte Formulie- eventualiter, falls sich das EDI über das LMG hinwegsetzen will: rung lässt diese Möglichkeit nicht offen.

Die Bestimmung steht zudem im Widerspruch zu Art. 20 LMG, f. vorbehältlich anderer Vorschriften bei Getränken mit einem welche eine Zutatenliste vorschriebt. Da eine Delegationsnorm fehlt Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent.

und das Parlament keine Ausnahmen von der Pflicht zur Angabe

der Zutaten vorgesehen hat, hat diese Ausnahmebestimmung

keine gesetzliche Grundlage.

Verband der Kantonschemi- 5a f Die vorgeschlagene Bestimmung, dass die Angabe der Zutaten bei Diese Bestimmung ist ersatzlos zu streichen.

ker der Schweiz (VKCS) Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1.2 Volumenpro-

zent nicht mehr erforderlich sein solle, wird von der EU-Verordnung

Nr. 1169/2011 (Art. 16 Abs. 4) übernommen.

Der Verzicht auf die Angabe der Zutaten steht im Widerspruch zum

Art. 20 des Lebensmittel¬gesetzes. Es ist zudem ein legitimes

Bedürfnis der Kon-sumentinnen und Konsumenten, sich vor dem

Kauf auch über die Zusammen¬setzung von alkoholischen Geträn-

ken informieren zu können (Zusatzstoffe, Zucker, Pflanzenextrakte

etc). Die Angabe ist für eine sach-kundige Wahl und den Kaufent-

scheid von Bedeutung.

Der neu eingefügte Bst. F entspricht nicht dem Sinn der EU-

Verordnung Nr. 1169/2011. Dort ist in Art. 16 Abs. 4 festgelegt:

"Unbeschadet anderer Unionsvorschriften, die ein Zutatenver-

zeichnis vor-schreiben, …" Die in Art. 5a Bst. F gewählte Formulie-

rung lässt diese Möglichkeit nicht offen.

Durch eine Ergänzung wie “Vorbehalten bleiben andere Vorschrif-

ten“ ist beispielsweise auch Art. 8 Abs. 8 LKV eingeschlossen.

Sollte Art. 5a Bst. F nicht ersatzlos gestrichen werden, so ist eine Ergänzung angebracht.

Ergänzung wie:

"f. bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent. Vorbehalten bleiben ande¬re Vorschriften."

Staatskanzlei des Kantons 5a f Die vorgeschlagene Bestimmung, dass die Angabe der Zutaten bei Diese Bestimmung ist ersatzlos zu streichen.

Aargau Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1.2 Volumenpro-

zent nicht mehr erforderlich sein solle, wird von der EU-Verordnung

Nr. 1169/2011 (Art. 16 Abs. 4) übernommen.

Der Verzicht auf die Angabe der Zutaten steht im Widerspruch zum

Art. 20 des Lebensmittel¬gesetzes. Es ist zudem ein legitimes

Bedürfnis der Kon-sumentinnen und Konsumenten, sich vor dem

Kauf auch über die Zusammen¬setzung von alkoholischen Geträn-

ken informieren zu können (Zusatzstoffe, Zucker, Pflanzenextrakte

etc). Die Angabe ist für eine sach-kundige Wahl und den Kaufent-

scheid von Bedeutung.

Der neu eingefügte Bst. f entspricht nicht dem Sinn der EU-

Verordnung Nr. 1169/2011. Dort ist in Art. 16 Abs. 4 festgelegt: