Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

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0,5 Volumenprozenten)?

Schweizer Brauerei-Verband 5a f Auf die Angabe der Zutaten sollte nicht verzichtet werden. Es ist

davon auszugehen, dass eine Wiedereinführung der Angabenan-

forderung auf europäischer Ebene zu erwarten ist (Revision Ver-

ordnung (EU) Nr. 1169/2011).

Grundsätzlich stellt sich auch die Frage, ob es Sinn macht, zwi-

schen 0,5 und 1,2 Volumenprozenten zu unterscheiden. Sollte hier

nicht eine einheitliche Regelung gefunden werden (Deklaration ab

0,5 Volumenprozenten)?

Staatskanzlei des Kantons 5a f Die vorgeschlagene Bestimmung, dass die Angabe der Zutaten bei Diese Bestimmung ist ersatzlos zu streichen. Solothurn Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1.2 Volumenpro-

zent nicht mehr erforderlich sein solle, wird von der EU-Verordnung

Nr. 1169/2011 (Art. 16 Abs. 4) übernommen.

Der Verzicht auf die Angabe der Zutaten steht im Widerspruch zum

Art. 20 des Lebensmittel¬gesetzes. Es ist zudem ein legitimes

Bedürfnis der Kon-sumentinnen und Konsumenten, sich vor dem

Kauf auch über die Zusammen¬setzung von alkoholischen Geträn-

ken informieren zu können (Zusatzstoffe, Zucker, Pflanzenextrakte

etc). Die Angabe ist für eine sach-kundige Wahl und den Kaufent-

scheid von Bedeutung.

Der neu eingefügte Bst. f entspricht nicht dem Sinn der EU-

Verordnung Nr. 1169/2011. Dort ist in Art. 16 Abs. 4 festgelegt:

"Unbeschadet anderer Unionsvorschriften, die ein Zutatenver-

zeichnis vor-schreiben, …" Die in Art. 5a Bst. f gewählte Formulie-

rung lässt diese Möglichkeit nicht offen.

Durch eine Ergänzung wie “Vorbehalten bleiben andere Vorschrif-

ten“ ist beispielsweise auch Art. 8 Abs. 8 LKV eingeschlossen.

Sollte Art. 5a Bst. f nicht ersatzlos gestrichen werden, so ist eine Ergänzung angebracht.

Ergänzung wie:

"f. bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent. Vorbehalten bleiben ande¬re Vorschriften."

Chancellerie d’Etat du 6.8bis Le libellé est peu compréhensible, donc difficilement exécutable. Article à supprimer ou à rédiger de manière plus compréhensible. Canton de Genève Les sources de tromperie pour les consommateurs semblent

importantes. Exemple : une limonade à l'arôme d'orange avec ajout

d'arômes naturels ne provenant pas de l'orange mais d'autres

substances aromatiques naturelles rappelant l'orange doit être

désignée "limonade à l'arôme d'orange". La liste des ingrédients

serait, par exemple, "Eau, sucre, gaz carbonique, arôme naturel,

acidifiant E XXX". Les consommateurs pourraient en déduire que

de l'arôme naturel d'orange a été ajouté, ce qui est inexact. Cet