Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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0,5 Volumenprozenten)?
Schweizer Brauerei-Verband 5a f Auf die Angabe der Zutaten sollte nicht verzichtet werden. Es ist
davon auszugehen, dass eine Wiedereinführung der Angabenan-
forderung auf europäischer Ebene zu erwarten ist (Revision Ver-
ordnung (EU) Nr. 1169/2011).
Grundsätzlich stellt sich auch die Frage, ob es Sinn macht, zwi-
schen 0,5 und 1,2 Volumenprozenten zu unterscheiden. Sollte hier
nicht eine einheitliche Regelung gefunden werden (Deklaration ab
0,5 Volumenprozenten)?
Staatskanzlei des Kantons 5a f Die vorgeschlagene Bestimmung, dass die Angabe der Zutaten bei Diese Bestimmung ist ersatzlos zu streichen. Solothurn Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1.2 Volumenpro-
zent nicht mehr erforderlich sein solle, wird von der EU-Verordnung
Nr. 1169/2011 (Art. 16 Abs. 4) übernommen.
Der Verzicht auf die Angabe der Zutaten steht im Widerspruch zum
Art. 20 des Lebensmittel¬gesetzes. Es ist zudem ein legitimes
Bedürfnis der Kon-sumentinnen und Konsumenten, sich vor dem
Kauf auch über die Zusammen¬setzung von alkoholischen Geträn-
ken informieren zu können (Zusatzstoffe, Zucker, Pflanzenextrakte
etc). Die Angabe ist für eine sach-kundige Wahl und den Kaufent-
scheid von Bedeutung.
Der neu eingefügte Bst. f entspricht nicht dem Sinn der EU-
Verordnung Nr. 1169/2011. Dort ist in Art. 16 Abs. 4 festgelegt:
"Unbeschadet anderer Unionsvorschriften, die ein Zutatenver-
zeichnis vor-schreiben, …" Die in Art. 5a Bst. f gewählte Formulie-
rung lässt diese Möglichkeit nicht offen.
Durch eine Ergänzung wie “Vorbehalten bleiben andere Vorschrif-
ten“ ist beispielsweise auch Art. 8 Abs. 8 LKV eingeschlossen.
Sollte Art. 5a Bst. f nicht ersatzlos gestrichen werden, so ist eine Ergänzung angebracht.
Ergänzung wie:
"f. bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent. Vorbehalten bleiben ande¬re Vorschriften."
Chancellerie d’Etat du 6.8bis Le libellé est peu compréhensible, donc difficilement exécutable. Article à supprimer ou à rédiger de manière plus compréhensible. Canton de Genève Les sources de tromperie pour les consommateurs semblent
importantes. Exemple : une limonade à l'arôme d'orange avec ajout
d'arômes naturels ne provenant pas de l'orange mais d'autres
substances aromatiques naturelles rappelant l'orange doit être
désignée "limonade à l'arôme d'orange". La liste des ingrédients
serait, par exemple, "Eau, sucre, gaz carbonique, arôme naturel,
acidifiant E XXX". Les consommateurs pourraient en déduire que
de l'arôme naturel d'orange a été ajouté, ce qui est inexact. Cet