Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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ner in Anhang 8 LKV erwähnter Stoffe sollte deshalb in der Verord-
nung über Speziallebensmittel und unter Umständen auch in der
Verordnung über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nütz-
licher Stoffe zu Lebensmitteln eine Aktualisierung stattfinden.
Staatskanzlei des Kantons übrige Art. 2.1:
Aargau Angebrachtere Formulierung wie:
"p. Gebrauchsanleitung, sofern das Lebensmittel ohne diese Anga- "p. Gebrauchsanleitung oder Aufbewahrungshin¬weis, sofern das be nicht bestimmungsgemäss verwendet oder aufbewahrt werden Lebensmittel ohne dies Angabe nicht bestimmungsgemäss verkann;" wendet oder aufbe¬wahrt werden kann;"
Neu werden hier Angaben zur Aufbewahrung aufgeführt. Aufbe- Oder
wahrungs-hinweise sollten analog der EU-Verordnung Nr. Bst. p so belassen wie aktuelle LKV und Aufbe-wahrungshinweis 1169/2011 nicht unter den Begriff "Gebrauchsanleitung" fallen, unter Bst. m aufführen (Vorzug). Beispiel:
sondern separat erfasst werden (siehe Art. 9 Abs. 1 Bst. G und j "m. gegebenenfalls Aufbewahrungshinweis bei Lebensmitteln (Art. der EU-Verordnung Nr. 1169/2011). 14) sowie besondere Hinweise bei ge¬kühlten oder tiefgekühlten Von der Logik her wären Hinweise zur Aufbewahrung am sinnvolls- Lebensmitteln (Art. 18)."
ten unter Buchstabe m, weil dort bereits schon auf besondere
Hinweise bei gekühlten oder tiefgekühlten Lebensmitteln einge-
gangen wird.
Staatskanzlei des Kantons übrige Verbrauchsdatum Absatz 2 analog der EU anpassen:
Aargau Die Angabe des Verbrauchsdatums sollte analog der EU- "Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Le-
Verordnung Nr. 1169/2011 (Art. 24) gehandhabt werden. bensmitteln, die folglich nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr Dies einerseits unter dem Gesichtspunkt "Lebensmittelverschwen- für die menschliche Gesundheit darstellen können, wird das Mindung". Andererseits gibt es ja bereits zu Wurstwaren aus Deutsch- desthaltbarkeitsdatum durch das Ver-brauchsdatum ersetzt…" land eine Allgemeinverfügung (AV 1124). Dort geht es unter ande-
rem genau um diese Thematik. Die Angabe des Haltbarkeitsda-
tums richtet sich bei der AV 1124 nach der EU-Definition.
Staatskanzlei des Kantons übrige Anhang 2:
Aargau Den Begriff "ausser Olivenöl" analog der EU-Verordnung Nr.
"1. Raffinierte Öle, ausser Olivenöl, und raffinierte Fette" 1169/2011 nicht angeben:
In der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 (Anhang VII, Teil A, Ziffer 8)
wird die Angabe "ausser Olivenöl" nicht aufgeführt.
Staatskanzlei des Kantons übrige Art. 29:
Aargau Zum besseren Verständnis wäre es sinnvoll, wenn Art. 27 Abs. 4
Es wäre logischer, wenn die Absätze 4 bis 6 von Art. 27 im Art. 29 bis 6 in Art. 29 integriert würde.
nach dem Absatz 3 aufgeführt würden, da es sich bei diesen Ab-
sätzen ebenfalls um Mengenangaben handelt.
Im Art. 29 Abs. 3 wird grundsätzlich auf die Mengenangabe pro 100
g oder 100 und zusätzlich pro Portion eingegangen. Art. 27 Abs. 4
bis 6 befasst sich detaillierter damit. Auf diese Weise wäre dieses
Thema nicht so verzettelt in verschiedenen Artikeln, und die Details
kämen erst nach den Grundsätzen zur Mengenangabe, was zum
besseren Verständnis beitragen könnte.