Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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dustrie
FIAL Föderation der übrige Art. 5 Abs. 2 Bst. i sowie Art. 7 Abs. 1 und 2 der geltenden LKV Angesichts der Komplexität des Sachverhalts ist kein ausformu-Schweiz. Nahrungsmittelin- regeln die Bedingungen, unter denen explizit "Zusatzstoffe" nicht lierter Textvorschlag möglich. Wir beantragen jedoch, dass unsere dustrie im Verzeichnis der Zutaten angegeben werden müssen. Erwägungen berücksichtigt werden und sich die Formulierung
Die entsprechende Regelung in der EU findet sich in Art. 20 Bst. b möglichst an Art. 20 der Verordnung (EU) 1169/2011 orientiert der Verordnung (EU) 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel. Gemäss dieser Regelung müssen Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme, "deren Vorhandensein in einem Lebensmittel lediglich darauf beruht, dass sie […] in einer Zutat oder in mehreren Zutaten dieses Lebensmittels enthalten waren, sofern sie im Enderzeugnis keine technologische Wirkung mehr ausüben" oder "die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden", nicht im Zutatenverzeichnis als Bestandteile von Lebensmitteln angegeben werden. Zudem erlaubt Art. 20, dass gemäss Bst. c "Trägerstoffe und andere Stoffe, die keine Lebensmittelzusatzstoffe sind, aber in derselben Weise und zu demselben Zweck verwendet werden wie Trägerstoffe, und die nur in den unbedingt erforderlichen Mengen verwendet werden" sowie gemäss Bst. d "Stoffe, die keine Lebensmittelzusatzstoffe sind, aber auf dieselbe Weise und zu demselben Zweck wie Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden und - selbst wenn in veränderter Form
- im Enderzeugnis vorhanden sind" ebenfalls nicht im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden müssen.
In der EU sind also beispielsweise Lebensmittel, die in derselben Weise und zu demselben Zweck wie Trägerstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden, von einer Angabe im Zutatenverzeichnis befreit. Die in der LKV gewählte Formulierung, schliesst diese Möglichkeit jedoch aus.
Entsprechend ist Art. 5 Abs. 2 Bst. i nicht auf Zusatzstoffe zu beschränken, sondern um "Trägerstoffe und andere Stoffe, die keine Lebensmittelzusatzstoffe sind, aber in derselben Weise und zu demselben Zweck verwendet werden wie Trägerstoffe" sowie um "Stoffe, die keine Lebensmittelzusatzstoffe sind, aber auf dieselbe Weise und zu demselben Zweck wie Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden" zu erweitern.
Bei Art. 7 Abs. 1 und 2 ist davon abzusehen, positiv zu formulieren, welche Zusatzstoffe anzugeben sind. Um Rechtsgleichheit mit der EU zu erreichen, müssen vielmehr die Zusatzstoffe und weiteren Stoffe erwähnt sein, die nicht deklariert werden müssen, wenn sie im Endprodukt technologisch nicht mehr wirksam sind.
Stiftung für Konsumenten- übrige D‟après l‟annexe 1 de l‟ordonnance sur les additifs admis dans les schutz SKS denrées alimentaires, l‟éthanol n‟est plus classé comme additif.
Comme suite logique, il faut donc supprimer cet alinéa pour être consisten