Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

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diesen Substanzen auch sonst irgendwo in der Lebensmittelge-

setzgebung eingeordnet werden können. Hinsichtlich verschiede-

ner in Anhang 8 LKV erwähnter Stoffe sollte deshalb in der Verord-

nung über Speziallebensmittel und unter Umständen auch in der

Verordnung über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nütz-

licher Stoffe zu Lebensmitteln eine Aktualisierung stattfinden.

Staatskanzlei des Kantons übrige Art. 2.1:

Solothurn Angebrachtere Formulierung wie:

"p. Gebrauchsanleitung, sofern das Lebensmittel ohne diese Anga- "p. Gebrauchsanleitung oder Aufbewahrungshin¬weis, sofern das be nicht bestimmungsgemäss verwendet oder aufbewahrt werden Lebensmittel ohne dies Angabe nicht bestimmungsgemäss verkann;" wendet oder aufbe¬wahrt werden kann;"

Neu werden hier Angaben zur Aufbewahrung aufgeführt. Aufbe- Oder

wahrungs-hinweise sollten analog der EU-Verordnung Nr. Bst. p so belassen wie aktuelle LKV und Aufbe-wahrungshinweis 1169/2011 nicht unter den Begriff "Gebrauchsanleitung" fallen, unter Bst. m aufführen (Vorzug). Beispiel:

sondern separat erfasst werden (siehe Art. 9 Abs. 1 Bst. G und j "m. gegebenenfalls Aufbewahrungshinweis bei Lebensmitteln (Art. der EU-Verordnung Nr. 1169/2011). 14) sowie besondere Hinweise bei ge¬kühlten oder tiefgekühlten Von der Logik her wären Hinweise zur Aufbewahrung am sinnvolls- Lebensmitteln (Art. 18)."

ten unter Buchstabe m, weil dort bereits schon auf besondere

Hinweise bei gekühlten oder tiefgekühlten Lebensmitteln einge-

gangen wird.

Staatskanzlei des Kantons übrige Art 14

Solothurn Die Angleichung der Wortlaute in den drei Sprachen sollte über-

Wortlaut Datierung: "Mindestens haltbar bis…", "à consommer de prüft werden.

préférence avant le…"; "da consumare preferibilmente entro il…"

Die Wortlaute der französischen und italienischen Version entspre-

chen inhaltlich nicht genau der deutschen Fassung.

Staatskanzlei des Kantons übrige Art. 29:

Solothurn Zum besseren Verständnis wäre es sinnvoll, wenn Art. 27 Abs. 4

Es wäre logischer, wenn die Absätze 4 bis 6 von Art. 27 im Art. 29 bis 6 in Art. 29 integriert würde.

nach dem Absatz 3 aufgeführt würden, da es sich bei diesen Ab-

sätzen ebenfalls um Mengenangaben handelt.

Im Art. 29 Abs. 3 wird grundsätzlich auf die Mengenangabe pro 100

g oder 100 und zusätzlich pro Portion eingegangen. Art. 27 Abs. 4

bis 6 befasst sich detaillierter damit. Auf diese Weise wäre dieses

Thema nicht so verzettelt in verschiedenen Artikeln, und die Details

kämen erst nach den Grundsätzen zur Mengenangabe, was zum

besseren Verständnis beitragen könnte.