Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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tinnen und Konsumenten abgegeben werden.“
Centre Patronal En l’occurrence, nous avons constaté que les modifications proposées sont de nature
essentiellement technique et n’ont pas véritablement de portée politique.
Nous avons demandé à la Fédération des industries alimentaires suisses (FIAL) une copie de la prise de position qu’elle vous a adressée. A la lecture de celle-ci, nous constatons que, dans l’ensemble, les modifications proposées ne posent pas de problème majeur, mais qu’elles appellent tout de même de nombreuses remarques de détail de la part des
industries concernées. Nous espérons que ces remarques issues des milieux professionnels trouveront l’écho nécessaire.
Nous avons également consulté des représentants d’autres branches – boucherie, viticulture
– sur certains aspects les concernant. Nous avons ainsi pris connaissance de la position que vous a adressée la Fédération vaudoise des vignerons (FVV), qui contient plusieurs remarques relatives à l’ordonnance sur les boissons alcooliques (couleur des raisins,
alcoométrie); ces remarques nous semblent également devoir être prises en considération. Compte tenu de ce qui précède, notre organisation n’a pas d’objection particulière à
formuler et se contente d’appuyer la position des associations professionnelles
concernées.
Bo Butter Wir begrüssen grundsätzlich eine Angleichung der schweizerischen Lebensmittelgesetzge-
bung an die europäische Lebensmittelgesetzgebung. Die schweizerischen Hersteller von lebensmitteln sollen zukünftig gegenüber ausländischen Herstellern von Lebensmitteln nicht mehr benachteiligt werden, indem unterschiedliche Anforderungen bestehen. Dies besonders auch im Hinblick auf einen zunehmend liberalisierten Markt.Dort wo schweizerische Lösungen besser sind als im EU Recht sollen jedoch diese auch zukünftig beibehalten werden.
Bei den Deklarationen und Empfehlungen von Referenzmengen etc. sind die offiziellen Empfehlungen und Richtwerte zum Teil veraltet. Diese sollten zwingend an die neuesten Erkenntisse der Ernährungswissenschaft angepasst werden. Da gesättigte Fettsäuren keinen negativen Einfluss haben, betrachten wir vorallem die Empfehlungen zu den gesättigten Fettsäuren als kritisch.
Die Änderungen der Lebensmittelgesetzgebung haben zur Folge, dass praktisch alle Verpackungsmaterialien geändert werden müssen. Hier sind grundsätzlich die in der EU geltenden Übergangsfristen von 3 Jahren zu gewähren.
NGO-Allianz Ernährung, Be- Die NGO-Allianz Ernährung, Bewegung, Körpergewicht wird aktiv vertreten durch CardioVasc wegung und Körpergewicht Suisse, Schweizerische Herzstiftung, Forum Obesity Schweiz, Krebsliga Schweiz, Public
Health Schweiz, Radix Gesundheitsförderung, Schweizerische Gesellschaft für Ernährung SGE, Nutrinet, Schweizerische Gesundheitsligen-Konferenz, die Allianz der Konsumentenschutz-Organisationen und die Allianz Ernährung.
Die NGO-Allianz Ernährung, Bewegung, Körpergewicht verfolgt das Ziel, einen Beitrag zur Bekämpfung der Übergewichtsepidemie und zur Förderung eines gesunden Ernährungs- und Bewegungsverhaltens zu leisten.
Migros-Genossenschafts-Bund Die Migros begrüsst die Anpassungen des Schweizerischen Verordnungsrechts an die Ver-
ordnung Nr. 1169/2011 betreffend
die Information der Verbraucher über Lebensmittel. Bei den Anpassungen ist darauf zu achten, möglichst nahe
am Europäischen Konzept zu legiferieren, um keine Handelshemmnisse zu schaffen. Wo die Schweizer Lösungen anerkanntermassen
besser sind (sei es für den Konsumenten leichter verständlich oder auf unsere schweizerischen Verhältnisse
besser zugeschnitten) sollten diese als zusätzliche Optionen weiterhin beibehalten werden. So sollten z.B. in
der Schweiz Allergenkennzeichnungen auch weiterhin am Ende der Zutatenliste zusammengefasst werden können, da
dies für den Konsumenten deutlich einfacher und verständlicher ist als die blosse Hervorhebung einzelner Zutaten im
Zutatenverzeichnis.
Aufgefallen ist uns, dass für die Änderungen der LGV keine Übergangsfrist vorgesehen wird. Bei den meisten der Artikel
scheint eine solche auch nicht notwendig, bezüglich der Änderungen in Art. 50 Abs. 2 und Abs. 2bis müsste unserer
Meinung nach aber trotzdem eine Übergangsfrist vorgesehen werden. Aus unserer Sicht ist diese auf drei Jahre anzusetzen.
Denner AG Denner AG begrüsst die Anpassungen des Schweizerischen Verordnungsrechtes an die EU-
Gesetzgebung, um Handelshemmnisse zu vermeiden. Bei einigen Punkten sollte allerdings die bestehende Schweizer Regelung nach wie vor möglich sein.
Da die geplanten Änderungen für die meisten Lebensmittel auf dem Schweizer Markt eine Anpassung der Verpackung nach sich zieht, fordern wir eine allgemeine Übergangsfrist von 3