Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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même produit peut être utilisé comme remède ou aliment. Dès lors, on ne peut pas exclure qu'un produit puisse être considéré par certains comme un médicament et par d'autres un aliment, selon le climat, la culture et les circonstances de la vie. Il n'y a aucune raison
d'attribuer une prééminence à l'usage thérapeutique, car l'alimentation est d'une nécessité primordiale.
Allergiezentrum Schweiz aha! Allergiezentrum Schweiz als Kompetenzzentrum im Bereich Allergien und Intoleranzen hat sich bei der Begutachtung selbstredend lediglich auf diejenigen Aspekte konzentriert, die durch unsere Kompetenzen seriös abgedeckt sind.
Wir erachten die Änderungsvorschläge im Bereich der Unverträglichkeiten als adäquat und geeignet, das beschriebene Ziel der Anpassung ans Europäische Recht und an den aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik zu erreichen.
Insbesondere begrüssen wir den Schritt, dass Zutaten, die allergene oder andere unerwünschte Reaktionen auslösende Stoffe nach Anhang 1 sind oder aus solchen gewonnen wurden, neu im Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden müssen. Positiv für die Betroffenen ist sicher auch, dass allergene Zutaten nicht mehr subsummiert werden können. Dadurch wird die Interpretation der Zutatenliste für Menschen mit Unverträglichkeiten erleichtert und deren Sicherheit erhöht. Wir begrüssen zudem auch, dass die unbeabsichtigte Vermischung von Laktose neu explizit und eigenständig geregelt wird, was gemäss unserer Erfahrung den Interpretationsspielraum einschränken wird.
Schweizer Werbung SW Schweizer Werbung, der Dachverband der schweizerischen kommerziellen Kommunikation, der die Interessen von Werbéauftraggebern, Medienunternehmen und Werbeagenturen wahrnimmt, hat mit gros-sem Erstaunen vom Kommissionsantrag zur Ergänzung eines Art. 14 Abs. 2bis Kenntnis genommen. Darin wird vorgesehen: «Der Bundesrat kann die Werbung für Lebensmittel an Kinder einschränken, sofern die Lebensmittel spezifische Kriterien auf der Grundlage von international und national anerkannten Ernährungsempfehlungen nicht erfüllen. » Aus folgenden Gründen lehnt SW Schweizer Werbung diese Bestimmung ab: Fehlende Verfassungsmässigkeit Die Werbefreiheit geniesst als Teil der Wirtschaftsfreiheit einen verfassungsmässigen Rechtsschutz (Art. 27 By). Einschränkungen solcher Grundrechten bedürfen unter anderem einer gesetzlichen Grundlage; darüber hinaus müssen sie verhältnismässig sowie zweckmässig sein (Art . 36 Abs. i und 3 By). Dem widerspricht die fragliche Bestimmung. Zum einen delegiert sie sämtliche Möglichkeiten, die Werbung einzuschränken, ohne gesetzliche Vorgaben an den Bundesrat. Das ist keine genügende Grundlage für die Aufhebung eines verfassungsmässig garantierten Grundrechts! Aus der Bestimmung geht zum andern nicht hervor, ob und in welcher Art und Weise die Verhältnismässigkeit und Zweckmässigkeit gewährleistet werden soll. Unklarheit Der Wortlaut der Bestimmung ist unklar. Soll nur die Bewerbung von Lebensmitteln, die speziell zum Genuss durch Kinder hergestellt und vertrieben werden, eingeschränkt werden? Oder betrifft es die Werbung, die sich an Kinder richtet, unabhängig davon, um welches Lebensmittel es sich handelt? Wie wird der Begriff «Kind» definiert? Welches sind die «international oder national anerkannten Ernährungsempfehlungen»? Und durch wen müssen solche Empfehlungen ausgesprochen beziehungsweise anerkannt werden?