Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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zum besseren Verständnis erfolgen. fen).
Evtl. sollte die Umschreibung in einem separaten Artikel erfolgen, weil es nebst
Zusatzstoffpräparaten (inklu¬sive Aromapräparaten) auch Enzym-präparate und
Präparate von essenziellen oder physiologisch nützlichen Stoffen gibt.
Trägerstoffe
Die Trägerstoffe sind bisher in der ZuV umschrieben (aktueller Art. 4 Abs. 2).
Nun sollen sie im Anhang 3 LKV unter Ziffer 5 als Gattungs¬bezeichnung für Auf Trägerstoffe in Art. 5 oder in einem separaten Artikel Zusatzstoffe aufgeführt werden. Das Aufführen der Trägerstoffe macht in der eingehen (evtl. anstelle im Anhang 3 LKV unter Ziffer 5). LKV im Rahmen der Kennzeichnung eigentlich wenig Sinn. Die Klassen- Wird Anhang 3 Ziffer 5 LKV beibehalten, so ist hier minbezeichnung "Trägerstoffe" wird in der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 unter Teil destens ein Verweis auf die Gattungs-bezeichnung C im Anhang VII ebenfalls nicht aufgeführt. "Träger¬stoffe" im Anhang 3 LKV vorzunehmen.
Da in der ZuV im Anhang 5 auf die Trägerstoffe eingegangen wird, ist es ange-
bracht, auf diese in Art. 5 oder in einem separaten Artikel (zusammen mit einer Separate Absätze unter Art. 5 wie:
allgemeinen Angabe zu Präparaten) darauf einzugehen. Es sollte in der ZuV im "Nur die in Anhang 5 aufgeführten Zusatzstoffe dürfen Zusammenhang mit den Trägerstoffen mindestens auf Anhang 3 LKV verwiesen unter den dort festgelegten Bedingungen in Zusatzstoffwerden. präparaten verwendet werden."
"Nur die in Anhang 5 … in Aromapräparaten verwendet Siehe auch Kommentare und Änderungsvorschlag unter Anhang 3 Ziffer 5 LKV. werden."
Landeskanzlei des Kan- 5.2 "Tafelsüssen sind Zubereitungen zugelassener Süssungsmittel". Anpassung:
tons Basel-Landschaft "Tafelsüssen sind Präparate von Süssungsmitteln".
Den Begriff "Zubereitungen" durch den Begriff "Präparate" ersetzen, damit es im
ganzen Artikel einheitlich wird. Zudem steht in Art. 39 LKV auch Süssungsmit-
telpräparate.
Das Wort "zugelassen" ist unseres Erachtens nicht nötig und eher verwir¬rend.
Neu steht, dass Tafelsüssen Lebensmittelzutaten enthalten können und als Im Zusammenhang mit den Lebensmittelzutaten zum Ersatz von Zuckerarten bestimmt sind. Durch die offene, allgemeine Formulie- besseren Verständnis konkreter angeben, was für Zutarung ist nicht mehr klar, ob auch Zuckerarten als Lebensmittelzu¬taten einge- ten eingesetzt werden dürfen. Beispiels-weise wie bisher setzt werden können (beispielsweise Lactose bei Tabletten). im Sinne von:
Tabletten dürfen Lactose enthalten.
Können Lebensmittelzutaten als Füllstoffe (z.B. Dextrine) enthalten.
Staatskanzlei des Kantons 5.2 "Tafelsüssen sind Zubereitungen zugelassener Süssungsmittel". Anpassung:
Luzern "Tafelsüssen sind Präparate von Süssungsmitteln".
Den Begriff "Zubereitungen" durch den Begriff "Präparate" ersetzen, damit es im
ganzen Artikel einheitlich wird. Zudem steht in Art. 39 LKV auch Süssungsmit-
telpräparate.
Das Wort "zugelassen" ist unseres Erachtens nicht nötig und eher verwir¬rend.
Neu steht, dass Tafelsüssen Lebensmittelzutaten enthalten können und als Im Zusammenhang mit den Lebensmittelzutaten zum Ersatz von Zuckerarten bestimmt sind. Durch die offene, allgemeine Formulie- besseren Verständnis konkreter angeben, was für Zutarung ist nicht mehr klar, ob auch Zuckerarten als Lebensmittelzu¬taten einge- ten eingesetzt werden dürfen. Beispiels-weise wie bisher setzt werden können (beispielsweise Lactose bei Tabletten). im Sinne von:
Tabletten dürfen Lactose enthalten.
Können Lebensmittelzutaten als Füllstoffe (z.B. Dextrine)