Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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eine einheitliche Zulassung befürwortet, insbesondere auch da das Schäumen
speziell durch die Früchte hervorgerufen wird, und es insofern unlogisch ist,
dass man die Konfitüren mit niedrigen Fruchtgehalt (Konfitüre einfach) mittels
E900 entschäumen darf, aber nicht diese mit höherem Fruchtgehalt (Konfitüre
extra).
Die Zugabe von Zusatzstoffen würde mit der vorliegenden Regelung die bisheri-
ge Produktion von rohen Bräten (z.B. Adrio, Fleischkäsebrät) und rohen Würs-
ten (z.B. Schweinsbratwurst, Siedwurst, Merguez) schlichtwegs verunmöglichen.
Es ist daher unbedingt eine Präzisierung nötig, indem die rohen Bräte und rohen
Würste (nicht mit Rohwürsten zu verwechseln!) den nicht wärmebehandelten
Fleischerzeugnissen zugeordnet werden.
Zuckerkulöre (E150a-d) werden in der Schweiz von verschiedenen Produzenten
auch zur Dunkelfärbung von Rohpökelwaren verwendet.
Bei der Festlegung der Höchstmengen für Nitrite (E249-E250) und Nitrate
(E251-E252) fehlt ein Hinweis auf die unter Ziffer 8.2.4 separate Regelung für
die auf traditionelle Weise gepökelten Fleischerzeugnisse
Coop Genossenschaft Anh 3 Thema Aromatisierung von Sirup, Fruchtsirup und Grenadine-Sirup: Gemäss Anhang 3 Ziffer 14.1.4 „Aromatisierte Getränke (insbes.
der aktuellen Regelung ist die Aromatisierung von „Grenadine-Sirup, Fruchtsi- Tafelgetränke mit Fruchtsaft, Limonaden, Sirup, Fruchtsirup“ ausdrücklich verboten (Anhang 7 Ziff. 30). Dies wiederspricht der Regelung rup und Grenadine-Sirup).“
in der EU aber auch bereits bestehenden Cassis-de-Dijon – Allgemeinverfügun- Anhang 7 Ziff. 30: ersatzlos streichen gen und ist daher zu korrigieren.
Unser Vorschlag ist es, Anhang 7 Ziff. 30 ersatzlos zu streichen. Zudem sind die
Sirupe, Fruchtsirupe und Grenadine-Sirupe in Ziffer 14.1.4 des Anhangs 3
(Aromatisierte Getränke) aufzunehmen. Da der Begriff „Aromatisierte Getränke“
in der Schweizerischen Gesetzeslandschaft aber bisher ohnehin nicht definiert
ist, sollte Ziffer 14.1.4 in Übereinstimmung mit der Verordnung SR 817.022.111
klarer gefasst werden und auch „Tafelgetränke mit Fruchtsaft“ und „Limonaden“
ausdrücklich nennen.
Zuckerfabriken Aarberg Anh 3 Ebenfalls ist nach der neuen Regelung in B. 04.2.5.1 und 04.2.5.2 eine Konser- 04.2.5.2
Frauenfeld AG vierung von Konfitüren mit Sorbinsäure und Sorbaten (E200 – 213) nicht mehr E200-213
möglich. Bisher konnte Konfitüre mit diesen Zusatzstoffen konserviert werden, Nur zuckerarme und ähnliche kalorienarme oder zuckerwenn der Trockenmasseanteil unter 65 % fiel. Das war speziell für zuckerredu- freie sowie zucker- oder energiereduzierte Aufstriche und zierte Konfitüren notwendig. Nach der neuen Regelung dürfen nur zuckerarme Maronenkrem
oder energiearme Konfitüren konserviert werden. Zuckerarm bedeutet max. 5%
Zucker (Anhang 7 LKV). Handelsübliche „light“ Konfitüren haben immer noch
einen Zuckeranteil von ca. 30%. Dasselbe gilt für „energiearme“ Konfitüren.
Konfitüren mit einem derart niedrigen Zuckergehalt (Mono-, Disaccharide) gibt
es unseres Wissens auf dem Schweizer Markt nicht, insofern sollte die Ein-
schränkung erweitert werden.
Stiftung für Konsumenten- Anh 3 Liste d’application
schutz SKS Plusieurs additifs sont autorisés exceptionnellement pour des aliments habituels
dans un pays européen particulier. Ces produits traditionnels étrangers ne sont
pas suffisamment définis dans le droit alimentaire suisse. Ils doivent rester
exceptionnels.