Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 298Fedlex · Ergebnisbericht
Migros-Genossenschafts- Anh 3 Nach der neuen Regelung in B. 04.2.5.2 ist der Zusatz von E 202 in B. 04.2.5.2
Bund Maronenkrem nicht mehr erlaubt E200-213
Diese Regelung widerspricht der aktuellen Regelung in Anhang 7 Nur zuckerarme und ähnliche kalorienarme Ziffer 21.01 für Maronencrème, nach der E 202 für Produkte mit oder zuckerfreie sowie zucker- oder energiereduzierte einer löslichen Trockenmasse von weniger als 65% mit einem Produkte
Höchstwert 1g/kg zugelassen ist. 04.2.5.2
Ebenfalls ist nach der neuen Regelung in B. 04.2.5.1 und 04.2.5.2 E200-213
eine Konservierung von Konfitüren mit Sorbinsäure und Sorbaten Nur zuckerarme und ähnliche kalorienarme nicht mehr möglich. Bisher konnte Konfitüre mit diesen Zusatzstoffen oder zuckerfreie sowie zucker- oder energiereduzierte konserviert werden, wenn der Trockenmasseanteil unter 65 % Aufstriche und Maronenkrem
fiel. Das war speziell für zuckerreduzierte Konfitüren notwendig.
Nach der neuen Regelung dürfen nur zuckerarme oder energiearme
Konfitüren konserviert werden. Zuckerarm bedeutet max. 5% Zucker
(Anhang 7 LKV). Handelsübliche „light“ Konfitüren haben immer noch einen
Zuckeranteil von ca. 30%. %. Dasselbe gilt für
„energiearme“ Konfitüren. Konfitüren mit einem derart niedrigen
Zuckergehalt (Mono-, Disaccharide) gibt es unseres Wissens auf
dem Schweizer Markt nicht, insofern sollte die Einschränkung erweitert
werden
Migros-Genossenschafts- Anh 3 Die Verwendung von E900 ist in 04.2.5.1 für Konfitüre Extra nicht B.
Bund mehr zugelassen, der Grund für diese Abweichung zum früheren 04.2.5.1
Anhang 7 Ziffer 21.01 ist nicht ersichtlich, insbesondere ist nicht E 900 Dimethylpolysiloxan 10mg/kg /l
verständlich, warum nach der neuen Regelung E900 für Konfitüren
nicht aber für Konfitüre Extra zulässig ist, hier wird eine einheitliche
Zulassung befürwortet.
Migros-Genossenschafts- Anh 3 Die Zugabe von Zusatzstoffen würde mit der vorliegenden Regelung B.
Bund die bisherige Produktion von rohen Bräten (z.B. Adrio, Fleischkäsebrät) 8.1.2 und 8.2.1
und rohen Würsten (z.B. Schweinsbratwurst, Siedwurst, Titel von Ziffer 08.2.1 "nicht wärmebehandelte Merguez) schlichtwegs verunmöglichen. Es ist daher unbedingt eine Fleischerzeugnisse" mit "(inkl. rohe Bräte und Präzisierung nötig, indem die rohen Bräte und rohen Würste (nicht rohe Würste)" ergänzen
mit Rohwürsten zu verwechseln!) den nicht wärmebehandelten Zusatzstoffliste von Ziffer 8.2.1 für E150a-d Fleischerzeugnissen zugeordnet werden. ergänzen: "Würste und Rohpökelwaren" Zusatzstoffliste Zuckerkulöre (E150a-d) werden in der Schweiz von verschiedenen Produzenten von Ziffer 8.2.1 für E249-E252
auch zur Dunkelfärbung von Rohpökelwaren verwendet. ergänzen: "Für auf traditionelle Weise gepökelte Bei der Festlegung der Höchstmengen für Nitrite (E249-E250) und Fleischerzeugnisse (siehe Ziffer 8.2.4)
Nitrate (E251-E252) fehlt ein Hinweis auf die unter Ziffer 8.2.4 separate gelten besondere Bestimmungen."
Regelung für die auf traditionelle Weise gepökelten Fleischerzeugnisse
Migros-Genossenschafts- Anh 3 Zuckerkulöre (E150a-d) werden in der Schweiz vielfach auch zur B.
Bund Dunkelfärbung von Fleischkäse verwendet. Zusatzstoffliste von Ziffer 8.2.1 für E150a-d
ergänzen: "Nur Würste, Fleischkäse, ...."
Migros-Genossenschafts- Anh 3 •Es ist nicht ideal, dass in der ZuV Begriffe verwendet werden, welche .
in der VLtH nicht definiert sind. Allerdings können diese Begriffe Titel von Ziffer 8.2.1 "nicht wärmebehandelte