Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

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d. Matière grasse lactique - min. 3,5 % masse

Ne pas supprimer ces deux mentions qui ne sont pas contraires à la définition du chocolat au lait dans la directive européenne 2000/36 et ne constituent donc pas une entrave au commerce.

Les mentionner encore une fois ici en plus de la définition du chocolat au lait améliore la lisibilité de l‟ordonnance. Cette lisibilité est importante pour les associations de consommateurs.

AGORA Association Anh 5 Maintenir cet article inchangé. des Groupements et

Organisations

Romands de

l'Agriculture

Staatskanzlei des Anh 5 Keine Änderung vornehmen, da Redundanz die Lesbarkeit verbessert Revisionsvorschlag nicht übernehmen. Kantons Solothurn (siehe Ausführungen unter allgemeinen Bemerkungen). Aktuelle Fassung beibehalten.

Staatskanzlei des Generelle Die vorgeschlagene Streichung der Mindestanforderungen (Streichung Kantons Obwalden Bemerkungen von Anhang 5 Ziffer 9 Bst. c-d) ist im Sinne einer EU-Harmonisierung

nicht zwingend erforderlich. Es handelt sich um eine redundante Information, die belassen, aber auch gestrichen werden kann!

Erläuterung:

Nach unserer Beurteilung sind in der europäischen Richtlinie

2000/36/EG (siehe Anhang I, Ziffer 4 Bst a-c) die Anforderungen an die von Milchschokolade abgeleiteten Produkte (Milchschokoladenstreusel, Milchschokoladenkuvertüre, Gianduja-

Haselnussmilchschokolade, Sahne-schokolade, Magermilchschokolade) in Abweichung zu den Anforderungen gemäss Ziffer 4 Bst. a des "Grundproduktes" (Milchschokolade) definiert bzw. zu interpretieren. Sahneschokolade muss daher die Anforderungen an Milchschokolade (= Basisprodukt) erfüllen, in Abweichung hierzu aber einen Mindestgehalt an Milchfett von 5,5% aufweisen. Entsprechend gehen wir davon aus, dass auch Milchschokoladenstreusel einen Milchfettgehalt von mindestens 2,5% und einen Gehalt an entölter Kakaotrockenmasse von 2,5% aufweisen muss und die Verordnung über Zuckerarten,

süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse in der aktuellen Form daher der EU-Gesetzgebung nicht widerspricht.

Vorschlag:

Die Anforderungen an Schokolade in der Verordnung über Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse sind gesamthaft derart zu überarbeiten, dass deren "Lesbarkeit" verbessert wird. Die aktuelle Form ist nur mit Mühe zu verstehen.

Landeskanzlei des Generelle Die vorgeschlagene Streichung der Mindestanforderungen (Streichung Kantons Basel- von Anhang 5 Ziffer 9 Bst. C-d) ist im Sinne einer EU-Harmonisierung