Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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aus, dass auch Milchschokoladenstreusel einen Milchfettgehalt von mindestens 2,5% und einen Gehalt an entölter Kakaotrockenmasse von 2,5% aufweisen muss und die Verordnung über Zuckerarten,
süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse in der aktuellen Form daher der EU-Gesetzgebung nicht widerspricht.
Vorschlag:
Die Anforderungen an Schokolade in der Verordnung über Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse sind gesamthaft derart zu überarbeiten, dass deren "Lesbarkeit" verbessert wird. Die aktuelle Form ist nur mit Mühe zu verstehen.
Staatskanzlei des Generelle Die vorgeschlagene Streichung der Mindestanforderungen (Streichung Kantons Luzern Bemerkungen von Anhang 5 Ziffer 9 Bst. c-d) ist im Sinne einer EU-Harmonisierung
nicht zwingend erforderlich. Es handelt sich um eine redundante Information, die belassen, aber auch gestrichen werden kann!
Erläuterung:
Nach unserer Beurteilung sind in der europäischen Richtlinie
2000/36/EG (siehe Anhang I, Ziffer 4 Bst a-c) die Anforderungen an die von Milchschokolade abgeleiteten Produkte (Milchschokoladenstreusel, Milchschokoladenkuvertüre, Gianduja-
Haselnussmilchschokolade, Sahne-schokolade, Magermilchschokolade) in Abweichung zu den Anforderungen gemäss Ziffer 4 Bst. a des "Grundproduktes" (Milchschokolade) definiert bzw. zu interpretieren. Sahneschokolade muss daher die Anforderungen an Milchschokolade (= Basisprodukt) erfüllen, in Abweichung hierzu aber einen Mindestgehalt an Milchfett von 5,5% aufweisen. Entsprechend gehen wir davon aus, dass auch Milchschokoladenstreusel einen Milchfettgehalt von mindestens 2,5% und einen Gehalt an entölter Kakaotrockenmasse von 2,5% aufweisen muss und die Verordnung über Zuckerarten,
süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse in der aktuellen Form daher der EU-Gesetzgebung nicht widerspricht.
Vorschlag:
Die Anforderungen an Schokolade in der Verordnung über Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse sind gesamthaft derart zu überarbeiten, dass deren "Lesbarkeit" verbessert wird. Die aktuelle Form ist nur mit Mühe zu verstehen.
Schweiz. Bauernver- Generelle Die vorliegende Änderung der Verordnung über Zuckerarten, süsse band (SBV) Bemerkungen Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse wird abgelehnt. Bevor die Eidg.
Räte das LMG nicht geändert haben, sind Anpassungen in den Definitionen oder Umschreibungen von Lebensmitteln resp. bezüglich den Mindestanforderungen an wertgebende Zutaten oder Inhaltstoffe zu unterlassen.
Staatskanzlei des Generelle Die vorgeschlagene Streichung der Mindestanforderungen (Streichung