Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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Landschaft Bemerkungen nicht zwingend erforderlich. Es handelt sich um eine redundante In-
formation, die belassen, aber auch gestrichen werden kann!
Erläuterung:
Nach unserer Beurteilung sind in der europäischen Richtlinie
2000/36/EG (siehe Anhang I, Ziffer 4 Bst a-c) die Anforderungen an die von Milchschokolade abgeleiteten Produkte (Milchschokoladenstreusel, Milchschokoladenkuvertüre, Gianduja-
Haselnussmilchschokolade, Sahne-schokolade, Magermilchschokolade) in Abweichung zu den Anforderungen gemäss Ziffer 4 Bst. A des "Grundproduktes" (Milchschokolade) definiert bzw. zu interpretieren. Sahneschokolade muss daher die Anforderungen an Milchschokolade (= Basisprodukt) erfüllen, in Abweichung hierzu aber einen Mindestgehalt an Milchfett von 5,5% aufweisen. Entsprechend gehen wir davon aus, dass auch Milchschokoladenstreusel einen Milchfettgehalt von mindestens 2,5% und einen Gehalt an entölter Kakaotrockenmasse von 2,5% aufweisen muss und die Verordnung über Zuckerarten,
süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse in der aktuellen Form daher der EU-Gesetzgebung nicht widerspricht.
Vorschlag:
Die Anforderungen an Schokolade in der Verordnung über Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse sind gesamthaft derart zu überarbeiten, dass deren "Lesbarkeit" verbessert wird. Die aktuelle Form ist nur mit Mühe zu verstehen.
Staatskanzlei des Generelle Keine Bemerkungen
Kantons Basel-Stadt Bemerkungen
Chancellerie d’Etat du Generelle Pas de remarque
Canton de Vaud Bemerkungen
Standeskanzlei des Generelle Die vorgeschlagene Streichung der Mindestanforderungen (Streichung Kantons Uri Bemerkungen von Anhang 5 Ziffer 9 Bst. c-d) ist im Sinne einer EU-Harmonisierung
nicht zwingend erforderlich. Es handelt sich um eine redundante Information, die belassen, aber auch gestrichen werden kann!
Erläuterung:
Nach unserer Beurteilung sind in der europäischen Richtlinie
2000/36/EG (siehe Anhang I, Ziffer 4 Bst a-c) die Anforderungen an die von Milchschokolade abgeleiteten Produkte (Milchschokoladenstreusel, Milchschokoladenkuvertüre, Gianduja-
Haselnussmilchschokolade, Sahne-schokolade, Magermilchschokolade) in Abweichung zu den Anforderungen gemäss Ziffer 4 Bst. a des "Grundproduktes" (Milchschokolade) definiert bzw. zu interpretieren. Sahneschokolade muss daher die Anforderungen an Milchschokolade (= Basisprodukt) erfüllen, in Abweichung hierzu aber einen Mindestgehalt an Milchfett von 5,5% aufweisen. Entsprechend gehen wir davon