Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

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die durchschnittliche Zinkaufnahme von 9.8 mg/Tag vom tolerable

Upper Intake level der EFSA von 25 mg/Tag subtrahiert, führt dies

zu einem Grenzwert für die mögliche Tagesdosis für Speziallebens-

mittel für Zink von 15 mg/Tag. Ein solcher Grenzwert von 15 mg/Tag

für Zink wie aktuell in Frankreich und Österreich wäre unserer An-

sicht nach auch für die Schweiz akzeptierbar. Wir bitten das BAG

deshalb, in der überarbeiteten Version der Verordnung über Spezial-

lebensmittel diese Informationen zu berücksichtigen.

Staatskanzlei des Kantons 2.2 i und w Unter lit. w werden neu die Lebensmittel mit Phytosterinen, Phy- Es sei explizit anzugeben, dass lit. v aufgehoben wird.

Zürich tosterinestern, Phytostanolen oder Phytostanolestern aufgeführt.

Gemäss Erläuterungen soll lit. v (coffeinhaltige Spezialgetränke) Oder:

aufgehoben werden. Unter Art. 2 Abs. 2 steht diesbezüglich nichts Wird Art. 23 "coffeinhaltige Spezialgetränke" mit der Speziallebens-(im Gegensatz zu Bst. i.). mittelkategorie "Lebensmittel mit Zusatz von Phytosterinen…" überschrieben, so ist der vorgesehene lit. w durch lit. v zu ersetzen.

Staatskanzlei des Kantons 23.1 Art. 23 durch einen anderen Text zu ersetzen, könnte zu Unsicher- 1. Änderung von Art. 2 Abs. 2:

Zürich heiten führen. Art. 23 ist deshalb aufzuheben und ein neuer Art. 23a „w. Lebensmittel mit Zusatz von Phytosterinen, Phytosterinestern,

ist einzufügen. Phytostanolen oder Phytostanolestern (Art. 23a)“

2. Streichung von Art. 23

3. Ergänzung eines Art. 23a mit dem Titel: Lebensmittel mit Zusatz von Phytosterinen, Phytosterinestern, Phytostanolen oder Phytostanolestern

Staatskanzlei des Kantons übrige Gemäss Anhang 12 darf Coffein in Ergänzungsnahrungen für "kurz- Änderung von Anhang 12 betr. Coffein und L-Carnitin: Streichung Zürich fristige körperliche Leistungssteigerung" ausgelobt werden. In der der Anpreisungen

EU wurde diese Anpreisung nicht in die Health Claims Verordnung

aufgenommen. Gleiches gilt für die Auslobung von L-Carnitin („Dient

als Transportmolekül der Fettsäuren in die Mitochondrien und er-

möglicht dort deren optimale Verbrennung (Energiefreisetzung)“).

Wir beantragen deshalb, die Anpreisungen auch für die Ergän-

zungsnahrungen zu streichen.

Zudem ist bei der Verwendung von Coffein in Ergänzungsnahrungen

unklar, ob sich der Anhang 12 ausschliesslich auf "reines" Coffein

bezieht, oder ob Pflanzenextrakte aus Kaffee, Tee oder Guarana

ebenfalls betroffen sind. Wir beantragen, dies genauer zu spezifizie-

ren und die Höchstmenge auf den gesamten Coffeingehalt eines

Produktes zu beziehen.

Staatskanzlei des Kantons 2.2 i und w In den Erläuterungen wird angegeben, dass Bst. v aufgehoben v. aufgehoben

Thurgau werden soll. Diese Änderung ist im Entwurf jedoch nicht aufgeführt.

Lediglich die Aufhebung von Bst. i wird vermerkt.

Staatskanzlei des Kantons übrige Die Formulierung in Art. 22 Abs. 6 ist ungenau und wird unterschied- anpassen

Thurgau lich interpretiert. Es soll klar gestellt werden, dass, falls ein Nährstoff

in einem Nahrungsergänzungsmittel zulässig ist, er ausschliesslich