Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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kompliziert formuliert. Umso mehr ist darauf zu achten, dass sie sorg-
fältig übernommen werden, um Unterschiede und Interpretations-
schwierigkeiten zu vermeiden (siehe Beispiele unten).
Der Begriff "neuartige Speiseöle" ist unglücklich gewählt und nicht
opportun. Die Begründung dazu sowie Begriffsvorschläge werden
unter Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 2 aufgeführt.
Staatskanzlei des Kan- 1.1 g "g. neuartige Speiseöle und Speisefette" Änderungsvorschlag:
tons Luzern Die neuartigen Speiseöle werden als letzte Gruppe hinter Salatsaucen Die neue Gruppe sollte direkt nach dem Speiseöl aufgeführt werden, und Rahmanalogen aufgeführt. Dies ist nicht angebracht, da nachher beispielsweise:
die neuartigen Speiseöle direkt nach den Speiseölen unter Abschnitt "abis. Neuartige Speiseöle"
2a umschrieben werden (Art. 5a bis 5i). Es sollte unter Art. 1 die
gleiche Reihenfolge gewählt werden wie anschliessend bei den ein- Der Begriff "neuartige Speiseöle" ist generell zu überdenken. Er zelnen Abschnitten. könnte beispielsweise durch "übrige Speiseöle" ersetzt werden ana-Die Angabe "und Speisefette" sollte gestrichen werden, weil nachher log der Verordnung über alkoholische Getränke.
nur neuartige Speiseöle umschrieben werden und weil der Titel unter
Abschnitt 2a auch nur "2a. Abschnitt: Neuartige Speiseöle" lautet. Siehe auch Ausführungen und Vorschlag unter Art. 2 (-> "Öle aus
Mikroorganismen").
Es ist fraglich, ob es sinnvoll ist, eine Lebensmittelgruppe "neuartige
Speiseöle" einzuführen (unabhängig von der Novel-Food-
Verordnung). Einerseits werden die Speiseöle in 10, 20 Jahren nicht
mehr als "neuartig" angesehen und andererseits wegen den Ausfüh-
rungen unter Art. 2. Die Angabe "übrige Speisöle" wäre in diesem
Sinne neutraler und würde analog der Verordnung über alkoholische
Getränke gehandhabt. Dort hat man die Gruppe "übrige alkoholische
Getränke".
Auch bisherige gemäss Art. 5 der EG-Novel-Food-Verordnung Nr.
1997/258 notifizierte neuartige Lebensmittel wie Noni-Saft, D-
Tagatose (Zuckerart) sowie Produkte mit Pflanzensterolen und Pflan-
zenstanolen werden im Schweizer Lebensmittelrecht auch nicht als
"neuartiger Fruchtsaft", "neuartige Zuckerart" oder als "neuartige
Speziallebensmittel" umschrieben.
Staatskanzlei des Kan- 2.2 Definition Speiseöl Variante 1 (Vorzug):
tons Luzern "Speiseöl ist Öl tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, dessen vor- Art. 2 unverändert beibehalten und die "neuartigen Speiseöle" (raffiwiegende Bestandteile die Glycerinester der natürlichen Fettsäuren niertes Echiumöl, raffiniertes Allanblackia-Saatöl, Diacylglyceridöl sind. Es ist bei Raumtemperatur flüssig." pflanzlichen Ursprungs, Rapsöl und Maiskeimöl mit hohem Anteil an Einige der unter dem "Abschnitt 2a: Neuartige Speiseöle" aufgeführ- unverseifbaren Bestandteilen, Krillöl) unter dem "2. Abschnitt: Speiten Öle fallen von der Definition her unter Art. 2 und sind in diesem seöl" erfassen.
Sinne nicht "neuartig" (wie raffiniertes Echiumöl, raffiniertes Allanbla-
ckia-Saatöl, Diacylglyceridöl pflanzlichen Ursprungs, Rapsöl und Die verbleibenden "neuartigen Speiseöle" könnten in diesem Fall Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen). Auf- unter einem aussagekräftigeren Abschnittstitel wie "Speiseöle aus grund dieser allgemeinen Definition müssten die erwähnten "neuarti- Mikroorganis¬men" zusammengefasst werden.
gen Speiseöle" unter diesem Abschnitt erfasst werden und nicht unter
dem "Abschnitt 2a: Neuartige Speiseöle". Oder
Falls diese unter dem Abschnitt "neuartige Speiseöle" oder einem Variante 2: