Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 435Fedlex · Ergebnisbericht

Staatskanzlei des Kan- 3.3bis Die gleichen Anpassungen wie unter Art. 3 Abs. 1bis aufgeführt wor- Änderung wie:

tons Luzern den sind, sollten auch hier vorgenommenen werden. Die Gründe "Für Olivenöl gelten die Anforderungen nach Anhang 1 sowie folgen-

gelten entsprechend. de Bestimmungen:"

Staatskanzlei des Kan- 3a Der Begriff "Oliventresteröl" ist im Titel und im Satz zu ergänzen, weil Ergänzung von "Oliventresteröl" im Titel und im Satz.

tons Luzern nach Art. 2 Abs. 2 Bst. f auch Oliventresteröl darunter fällt.

Staatskanzlei des Kan- 4.1bis Der Begriff "Oliventresteröl" ist zu ergänzen, weil nach Art. 2 Abs. 2 Ergänzung:

tons Luzern auch Oliventresteröl darunter fällt. "Als Sachbezeichnung für Olivenöle und Oliventresteröle nach Artikel

2 Absatz 2 müssen die dort vorgesehenen Kategorienbezeichnungen verwendet werden".

Staatskanzlei des Kan- 4.2bis

tons Luzern Bei diesem Absatz geht es nicht um die Sachbezeichnung, sondern Es wäre passender, wenn dieser Absatz unter Art. 5 vor dem Abs. 7

um die Bilder oder grafischen Darstellungen im Zusammenhang mit aufgeführt würde (auch in den EU-Bestimmungen erfolgt dies im Olivenöl bei Speiseölmischungen. Deshalb sollte dieser Absatz nicht gleichen Artikel).

unter Art. 4 (Sachbezeichnung), sondern im Art. 5 (übrige Kennzeich-

nung) aufgeführt werden. Sinnvollerweise in Art. 5 vor dem Absatz 7. Der Absatz ist hinsichtlich EU-Konformität nochmals zu überprüfen.

Gibt es hier nicht inhaltliche Unterschiede zur EU? Speiseölmischun-

gen nach Art. 4 Abs. 2 können auch tierische Öle (wie Fischöl) enthal-

ten. Dies im Gegensatz zur EU-Definition (-> Mischung von Pflan-

zenölen mit Olivenöl). Auch in Art. 4 Abs. 2ter wird auf Art. 4 Abs. 2

verwiesen.

Staatskanzlei des Kan- 4.2ter Dieser Absatz wird ungefähr von der EU-Verordnung Nr. 29/2012 (Art. Der Absatz ist hinsichtlich EU-Konformität noch-mals zu überprüfen tons Luzern 6 Abs. 3) übernommen. Art. 6 Abs. 3 der EU-Verordnung Nr. 29/2012 und wo nötig anzupassen.

gilt sinn-gemäss auch für Art. 6 Abs. 2 der EU-Verordnung (-> ent-

spricht in etwa Art. 5 Abs. 7 Schweizer Recht).

Art. 4 Abs. 2ter müsste sich analog der EU-Bestimmung (wenn diese

übernommen werden soll) auch auf den vorgesehenen Art. 5 Abs. 7

be-ziehen, was nicht erfolgte.

Staatskanzlei des Kan- 5.4 Der Begriff "Oliventresteröl" ist zu ergänzen, weil nach Art. 2 Abs. 2 Ergänzung:

tons Luzern Bst. f auch Oliventresteröl darunter fällt und weil nachher auch Oli- "Olivenöl und Oliventresteröl nach Artikel 2…".

ventresteröl aufgeführt wird.

Der Begriff "unverwischbar" kann sicher gestrichen werden, da ja alle Streichen des Begriffes "unverwischbar".

Kennzeichnungs¬angaben nach Art. 31 Abs. 2 LGV in leicht lesbarer

und unverwischbarer Schrift angegeben werden müssen.

Staatskanzlei des Kan- 5.5 "…, wenn sie auf den Ergebnissen einer in Anhang XII der Verord- Änderung:

tons Luzern nung (EWG) Nr. 2568/91 vorgesehenen Analysemethode basieren." "…, wenn sie auf den Ergebnissen einer in Anhang XII der Verord-

nung (EWG) Nr. 2568/91 vorgesehenen organoleptischen Prüfung Die Begriffe, welche für die Beschreibung des Geschmacks und basieren."