Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

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unter einem anderen Titel erfasst werden sollen, so ist unseres Erach- Definition von Art. 2 so anpassen, dass die erwähnten "neuartigen tens die Definition von Art. 2 so anzupassen, dass die erwähnten Speiseöle" nicht darunter fallen und die Rechtssituation entsprechend "neuartigen Speiseöle" nicht darunter fallen. Sonst führt dies zu einer klar wird.

Verletzung der Rechtsklarheit. Evtl. könnten die deutschen Leitsätze für Speisefette und Speiseöle als Grundlage für die Definition herbeigezogen werden (siehe Beg-Die vom BAG vorgeschlagene Unterscheidung zwischen "traditionel- riffsbestimmung unter 1.1.1).

len" und "neuartigen Speiseölen" wird auch nicht als ideal angesehen. Je nach Änderung müsste unter Umständen auch Art. 6 (Definition Die Begriffe könnten im Rahmen der Werbung missbraucht werden. Speisefette) angepasst werden.

Staatskanzlei des Kan- 2.2 Der Einleitungssatz sollte mit "Oliventresteröl" ergänzt werden (ent- Ergänzung:

tons Luzern sprechend den EU-Bestimmungen). "Bei Olivenöl und Oliventresteröl werden folgende Kategorien un-

ter¬schieden:"

Staatskanzlei des Kan- 2.2 "b. raffiniertes Olivenöl: durch Raffinieren von nativen Olivenölen, Anpassungsvorschlag entsprechend der EU-Ver-ord¬nung:

tons Luzern ausser Lampantöl, gewonnen". "b. raffiniertes Olivenöl: durch Raffinieren von nativen Olivenölen

Die Definition entspricht nicht der EU-Verordnung Nr. 1234/2007 gewon¬nen"

(Anhang XVI). Die Definition ist falsch: Lampantöl ist sogar der wich-

tigste Rohstoff für raffiniertes Olivenöl.

Staatskanzlei des Kan- 2.2 "c. Olivenöl: Verschnitt von raffiniertem und nativem Olivenöl, ausser Anpassungsvorschlag entsprechend der EU-Ver-ordnung:

tons Luzern Lampantöl". "c. Olivenöl: Verschnitt von raffiniertem Olivenöl und nativen Oli-

Da native Öle in drei Güteklassen eingeteilt werden, sollte "native venölen, ausser Lampantöl"

Olivenöle" analog der EU-Verordnung Nr. 1234/2007 (Anhang XVI)

geschrieben werden.

Staatskanzlei des Kan- 3.1 Es wird Bezug genommen auf Anhang 1a. Wieso kann Anhang 1a Änderungsvorschläge:

tons Luzern nicht zu Anhang 1 werden? Anhang 1 wird ja aufgehoben. Anstatt auf Anhang 1a auf Anhang 1 verweisen.

Der Begriff "Merkmale" sollte einheitlich durch "Anforderungen" ersetzt

werden analog Artikel 5a bis 5i jeweils die Absätze 2 oder 3. Eine Den Begriff "Merkmale" durch "Anforderungen" er-setzen.

einheitliche Wortwahl trägt zum besseren Verständnis bei.

Staatskanzlei des Kan- übrige Bezeichnung "schonend gedämpft" Bezeichnung “schonend gedämpft” sollte beibe-halten werden.

tons Luzern Die Streichung der Bezeichnung "schonend gedämpft" bringt ein altes

Problem zurück: Die meisten "kalt gepressten" Sonnenblumen-, Distel

oder andern Pflanzenöle sind schwach ausgedämpft, dürften also

nicht mehr als kaltgepresst ausgelobt werden. Die Bezeichnung

"schonend gedämpft" sollte also beibehalten werden.

Literatur: Methoden zur Erkennung verfälschter Speiseöle, K. Grob,

M. Biedermann, and M. Bronz, Mitt. Gebiete Lebensm. Hyg. 85 (1994)

340-350.

Staatskanzlei des Kan- 3.3 Müsste hier nicht noch Oliventresteröl ergänzt werden? Evtl. Ergänzung:

tons Luzern "Speiseöl, mit Ausnahme von Olivenöl und Oliventresteröl, gilt als…".