Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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hol vergärt wird.
Bei Art. 61 und 73 dienen als Rohstoffe unterschiedliche stärkehaltige
Naturprodukte wie Getreide oder Kartoffeln. Dabei muss zunächst die
langkettige Stärke in hefeverwertbare, kurzkettige Bruchstücke zerlegt,
das heisst verzuckert werden. Da hier im Gegensatz zu Früchten (also
Obst) keinFruchtsaft vorliegt, muss je nach Rohstoffbeschaffenheit Was-
ser zugegeben werden.
Bei Art. 67 werden die zerkleinerten Früche auch Maische genannt, aus
welcher dann direkt durch Vergärung der Alkohol hergestellt wird.
Nun aber zur Sache: Es gibt im Markt auch Brand aus Marroni bzw.
Edel- oder Esskastanien. Nur darf dieser derzeit nicht Brand genannt
werden, obwohl die Esskastanie eine Frucht darstellt. Dies, weil zur
Vergärung in der Kastanienmaische zuerst die Stärke in Zucker umge-
wandelt werden muss (wie bei Getreide oder Kartoffeln.
Es ist sachlich ungerechtfertigt, wenn ein Brand aus Marroni, welche
eine Frucht, also eine Obstsorte, darstellt, nicht als solcher genannt
werden darf. Da Kastanienbrand nicht unter Art. 67 fallen kann (da dort
in der Maische der Zucker direkt in Alkohol vergärt wird), muss wie beim
Kartoffel- oder Getreidebrand eine besondere Bestimmung in die Ver-
ordnung aufgenommen werden.
Landeskanzlei des Kan- 67.1 Obstbrand Titel ergänzen:
tons Basel-Landschaft Neu soll Obstbrand auch aus Gemüse gewonnen werden können. In "Obst- oder Gemüsebrand"
diesem Fall handelt es sich nicht um einen Obst-, sondern um einen
Gemüsebrand. Gemüse fallen nicht unter Obst (Art. 2 und 5 Verordnung Den Artikel so anpassen, dass nach Möglichkeit alles Obst über Obst, Gemüse, Konfitüre und konfitüreähnliche Produkte). Der Titel gemäss Art. 2 der Verordnung über Gemüse, Konfitüre und sollte in diesem Sinne angepasst werden. kon¬fitüreähnliche Produkte als Rohstoff für die Herstellung von Obstbrand sollte nicht nur aus fleischigen Früchten hergestellt werden Obstbrand verwendet werden kann. Mindestens Obst wie Edelkönnen, sondern beispielsweise auch aus Edelkastanien (ist rechtlich kastanie sollte eingeschlossen werden.
eben-falls ein Obst). Es gibt bereits Spirituosen auf dem Markt, die aus
Edelkastanien gewonnen werden. Da es sich bei Edelkastanien aber
nicht um fleischige Früchte handelt, dürfen solche Spirituosen bisher
nicht als Brand bezeichnet werden.
Staatskanzlei des Kantons 67.1 Obstbrand Titel ergänzen:
Luzern Neu soll Obstbrand auch aus Gemüse gewonnen werden können. In "Obst- oder Gemüsebrand"
diesem Fall handelt es sich nicht um einen Obst-, sondern um einen
Gemüsebrand. Gemüse fallen nicht unter Obst (Art. 2 und 5 Verordnung Den Artikel so anpassen, dass nach Möglichkeit alles Obst über Obst, Gemüse, Konfitüre und konfitüreähnliche Produkte). Der Titel gemäss Art. 2 der Verordnung über Gemüse, Konfitüre und sollte in diesem Sinne angepasst werden. kon¬fitüreähnliche Produkte als Rohstoff für die Herstellung von Obstbrand sollte nicht nur aus fleischigen Früchten hergestellt werden Obstbrand verwendet werden kann. Mindestens Obst wie Edelkönnen, sondern beispielsweise auch aus Edelkastanien (ist rechtlich kastanie sollte eingeschlossen werden.
eben-falls ein Obst). Es gibt bereits Spirituosen auf dem Markt, die aus
Edelkastanien gewonnen werden. Da es sich bei Edelkastanien aber
nicht um fleischige Früchte handelt, dürfen solche Spirituosen bisher
nicht als Brand bezeichnet werden.