Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

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Dieser Absatz fehlt im Revisionsvorschlag. Da durch diese Angabe die gefasst werden, könnte die Angabe vom aktuellen Art. 55 Abs. 2 Interpretation erleichtert wird, sollte wie bisher der aktuelle Art. 55 Abs. 2 sinngemäss auch unter Art. 54 aufgeführt werden.

aufgeführt werden.

Verband der Kantonsche- 55 Reduktion Den aktuellen Art. 55 Abs. 2 wie bisher aufführen:

miker der Schweiz (VKCS) In der aktuellen Verordnung steht unter Art. 55 Abs. 2 Folgendes: "Spiri- "Spirituosen mit höherem Alkoholgehalt dürfen gemäss Artikel

tu-osen mit höherem Alkoholgehalt dürfen gemäss Artikel 54 reduziert 54 reduziert werden."

werden."

Sollte Art. 45 Abs. 2 und Art. 55 wie vorgeschlagen zusammen-Dieser Absatz fehlt im Revisionsvorschlag. Da durch diese Angabe die gefasst werden, könnte die Angabe vom aktuellen Art. 55 Abs. 2 Interpretation erleichtert wird, sollte wie bisher der aktuelle Art. 55 Abs. 2 sinngemäss auch unter Art. 54 aufgeführt werden.

aufgeführt werden.

Staatskanzlei des Kantons 55 Reduktion Den aktuellen Art. 55 Abs. 2 wie bisher aufführen:

Aargau In der aktuellen Verordnung steht unter Art. 55 Abs. 2 Folgendes: "Spiri- "Spirituosen mit höherem Alkoholgehalt dürfen gemäss Artikel

tu-osen mit höherem Alkoholgehalt dürfen gemäss Artikel 54 reduziert 54 reduziert werden."

werden."

Sollte Art. 45 Abs. 2 und Art. 55 wie vorgeschlagen zusammen-Dieser Absatz fehlt im Revisionsvorschlag. Da durch diese Angabe die gefasst werden, könnte die Angabe vom aktuellen Art. 55 Abs. 2 Interpretation erleichtert wird, sollte wie bisher der aktuelle Art. 55 Abs. 2 sinngemäss auch unter Art. 54 aufgeführt werden.

aufgeführt werden.

Staatskanzlei des Kantons 55 In der aktuellen Verordnung ist in Art. 55 Abs. 2 Folgendes festgehalten: Auf eine Streichung von Art. 55 Abs. 2 ist zu verzichten.

Zug "Spirituosen mit höherem Alkoholgehalt dürfen gemäss Artikel 54 redu-

ziert werden."

Staatskanzlei des Kantons 55 Reduktion Den aktuellen Art. 55 Abs. 2 wie bisher aufführen:

Solothurn In der aktuellen Verordnung steht unter Art. 55 Abs. 2 Folgendes: "Spiri- "Spirituosen mit höherem Alkoholgehalt dürfen gemäss Artikel

tu-osen mit höherem Alkoholgehalt dürfen gemäss Artikel 54 reduziert 54 reduziert werden."

werden."

Sollte Art. 45 Abs. 2 und Art. 55 wie vorgeschlagen zusammen-Dieser Absatz fehlt im Revisionsvorschlag. Da durch diese Angabe die gefasst werden, könnte die Angabe vom aktuellen Art. 55 Abs. 2 Interpretation erleichtert wird, sollte wie bisher der aktuelle Art. 55 Abs. 2 sinngemäss auch unter Art. 54 aufgeführt werden.

aufgeführt werden.

Verband der Kantonsche- 56.1 Süssung Anpassung der Bezeichnungen süssender Erzeug-nisse:

miker der Schweiz (VKCS) Einige Bezeichnungen (wie Caramel) entsprechen nicht denjenigen in Bst. a: "… Invertflüssigzucker, Invertzuckersirup"

der Verordnung über Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoer- Bst. c: "karamelisierter Zucker (Caramelzucker)…"

zeugnisse (Art. 12, Art, 13a inklusive Anhang 1). Es sind die Sachbe-

zeichnungen entsprechend der Verordnung über Zuckerarten, süsse

Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse anzugeben.

Staatskanzlei des Kantons 56.1 Süssung Anpassung der Bezeichnungen süssender Erzeug-nisse:

Aargau Einige Bezeichnungen (wie Caramel) entsprechen nicht denjenigen in Bst. a: "… Invertflüssigzucker, Invertzuckersirup"

der Verordnung über Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoer- Bst. c: "karamelisierter Zucker (Caramelzucker)…"