Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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Dieser Absatz fehlt im Revisionsvorschlag. Da durch diese Angabe die gefasst werden, könnte die Angabe vom aktuellen Art. 55 Abs. 2 Interpretation erleichtert wird, sollte wie bisher der aktuelle Art. 55 Abs. 2 sinngemäss auch unter Art. 54 aufgeführt werden.
aufgeführt werden.
Verband der Kantonsche- 55 Reduktion Den aktuellen Art. 55 Abs. 2 wie bisher aufführen:
miker der Schweiz (VKCS) In der aktuellen Verordnung steht unter Art. 55 Abs. 2 Folgendes: "Spiri- "Spirituosen mit höherem Alkoholgehalt dürfen gemäss Artikel
tu-osen mit höherem Alkoholgehalt dürfen gemäss Artikel 54 reduziert 54 reduziert werden."
werden."
Sollte Art. 45 Abs. 2 und Art. 55 wie vorgeschlagen zusammen-Dieser Absatz fehlt im Revisionsvorschlag. Da durch diese Angabe die gefasst werden, könnte die Angabe vom aktuellen Art. 55 Abs. 2 Interpretation erleichtert wird, sollte wie bisher der aktuelle Art. 55 Abs. 2 sinngemäss auch unter Art. 54 aufgeführt werden.
aufgeführt werden.
Staatskanzlei des Kantons 55 Reduktion Den aktuellen Art. 55 Abs. 2 wie bisher aufführen:
Aargau In der aktuellen Verordnung steht unter Art. 55 Abs. 2 Folgendes: "Spiri- "Spirituosen mit höherem Alkoholgehalt dürfen gemäss Artikel
tu-osen mit höherem Alkoholgehalt dürfen gemäss Artikel 54 reduziert 54 reduziert werden."
werden."
Sollte Art. 45 Abs. 2 und Art. 55 wie vorgeschlagen zusammen-Dieser Absatz fehlt im Revisionsvorschlag. Da durch diese Angabe die gefasst werden, könnte die Angabe vom aktuellen Art. 55 Abs. 2 Interpretation erleichtert wird, sollte wie bisher der aktuelle Art. 55 Abs. 2 sinngemäss auch unter Art. 54 aufgeführt werden.
aufgeführt werden.
Staatskanzlei des Kantons 55 In der aktuellen Verordnung ist in Art. 55 Abs. 2 Folgendes festgehalten: Auf eine Streichung von Art. 55 Abs. 2 ist zu verzichten.
Zug "Spirituosen mit höherem Alkoholgehalt dürfen gemäss Artikel 54 redu-
ziert werden."
Staatskanzlei des Kantons 55 Reduktion Den aktuellen Art. 55 Abs. 2 wie bisher aufführen:
Solothurn In der aktuellen Verordnung steht unter Art. 55 Abs. 2 Folgendes: "Spiri- "Spirituosen mit höherem Alkoholgehalt dürfen gemäss Artikel
tu-osen mit höherem Alkoholgehalt dürfen gemäss Artikel 54 reduziert 54 reduziert werden."
werden."
Sollte Art. 45 Abs. 2 und Art. 55 wie vorgeschlagen zusammen-Dieser Absatz fehlt im Revisionsvorschlag. Da durch diese Angabe die gefasst werden, könnte die Angabe vom aktuellen Art. 55 Abs. 2 Interpretation erleichtert wird, sollte wie bisher der aktuelle Art. 55 Abs. 2 sinngemäss auch unter Art. 54 aufgeführt werden.
aufgeführt werden.
Verband der Kantonsche- 56.1 Süssung Anpassung der Bezeichnungen süssender Erzeug-nisse:
miker der Schweiz (VKCS) Einige Bezeichnungen (wie Caramel) entsprechen nicht denjenigen in Bst. a: "… Invertflüssigzucker, Invertzuckersirup"
der Verordnung über Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoer- Bst. c: "karamelisierter Zucker (Caramelzucker)…"
zeugnisse (Art. 12, Art, 13a inklusive Anhang 1). Es sind die Sachbe-
zeichnungen entsprechend der Verordnung über Zuckerarten, süsse
Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse anzugeben.
Staatskanzlei des Kantons 56.1 Süssung Anpassung der Bezeichnungen süssender Erzeug-nisse:
Aargau Einige Bezeichnungen (wie Caramel) entsprechen nicht denjenigen in Bst. a: "… Invertflüssigzucker, Invertzuckersirup"
der Verordnung über Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoer- Bst. c: "karamelisierter Zucker (Caramelzucker)…"