Rapporto sui risultati

Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine

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hol vergärt wird.

Bei Art. 61 und 73 dienen als Rohstoffe unterschiedliche stärkehaltige

Naturprodukte wie Getreide oder Kartoffeln. Dabei muss zunächst die

langkettige Stärke in hefeverwertbare, kurzkettige Bruchstücke zerlegt,

das heisst verzuckert werden. Da hier im Gegensatz zu Früchten (also

Obst) keinFruchtsaft vorliegt, muss je nach Rohstoffbeschaffenheit Was-

ser zugegeben werden.

Bei Art. 67 werden die zerkleinerten Früche auch Maische genannt, aus

welcher dann direkt durch Vergärung der Alkohol hergestellt wird.

Nun aber zur Sache: Es gibt im Markt auch Brand aus Marroni bzw.

Edel- oder Esskastanien. Nur darf dieser derzeit nicht Brand genannt

werden, obwohl die Esskastanie eine Frucht darstellt. Dies, weil zur

Vergärung in der Kastanienmaische zuerst die Stärke in Zucker umge-

wandelt werden muss (wie bei Getreide oder Kartoffeln.

Es ist sachlich ungerechtfertigt, wenn ein Brand aus Marroni, welche

eine Frucht, also eine Obstsorte, darstellt, nicht als solcher genannt

werden darf. Da Kastanienbrand nicht unter Art. 67 fallen kann (da dort

in der Maische der Zucker direkt in Alkohol vergärt wird), muss wie beim

Kartoffel- oder Getreidebrand eine besondere Bestimmung in die Ver-

ordnung aufgenommen werden.

Landeskanzlei des Kan- 67.1 Obstbrand Titel ergänzen:

tons Basel-Landschaft Neu soll Obstbrand auch aus Gemüse gewonnen werden können. In "Obst- oder Gemüsebrand"

diesem Fall handelt es sich nicht um einen Obst-, sondern um einen

Gemüsebrand. Gemüse fallen nicht unter Obst (Art. 2 und 5 Verordnung Den Artikel so anpassen, dass nach Möglichkeit alles Obst über Obst, Gemüse, Konfitüre und konfitüreähnliche Produkte). Der Titel gemäss Art. 2 der Verordnung über Gemüse, Konfitüre und sollte in diesem Sinne angepasst werden. kon¬fitüreähnliche Produkte als Rohstoff für die Herstellung von Obstbrand sollte nicht nur aus fleischigen Früchten hergestellt werden Obstbrand verwendet werden kann. Mindestens Obst wie Edelkönnen, sondern beispielsweise auch aus Edelkastanien (ist rechtlich kastanie sollte eingeschlossen werden.

eben-falls ein Obst). Es gibt bereits Spirituosen auf dem Markt, die aus

Edelkastanien gewonnen werden. Da es sich bei Edelkastanien aber

nicht um fleischige Früchte handelt, dürfen solche Spirituosen bisher

nicht als Brand bezeichnet werden.

Staatskanzlei des Kantons 67.1 Obstbrand Titel ergänzen:

Luzern Neu soll Obstbrand auch aus Gemüse gewonnen werden können. In "Obst- oder Gemüsebrand"

diesem Fall handelt es sich nicht um einen Obst-, sondern um einen

Gemüsebrand. Gemüse fallen nicht unter Obst (Art. 2 und 5 Verordnung Den Artikel so anpassen, dass nach Möglichkeit alles Obst über Obst, Gemüse, Konfitüre und konfitüreähnliche Produkte). Der Titel gemäss Art. 2 der Verordnung über Gemüse, Konfitüre und sollte in diesem Sinne angepasst werden. kon¬fitüreähnliche Produkte als Rohstoff für die Herstellung von Obstbrand sollte nicht nur aus fleischigen Früchten hergestellt werden Obstbrand verwendet werden kann. Mindestens Obst wie Edelkönnen, sondern beispielsweise auch aus Edelkastanien (ist rechtlich kastanie sollte eingeschlossen werden.

eben-falls ein Obst). Es gibt bereits Spirituosen auf dem Markt, die aus

Edelkastanien gewonnen werden. Da es sich bei Edelkastanien aber

nicht um fleischige Früchte handelt, dürfen solche Spirituosen bisher

nicht als Brand bezeichnet werden.