Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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Wie bisher wäre es sehr hilfreich, wenn in Klammern weiterhin Beispiele
aufgeführt werden. Auch in der EU-Verordnung Nr. 110/2008 wird dies
beim Eingehen auf die Verkehrsbezeichnung so gehandhabt. Die Ergän-
zung trägt zum besseren Verständnis bei. Entsprechende Beispiele
wären auch bei den anderen Absätzen nach wie vor angebracht.
Staatskanzlei des Kantons 93.3 Sachbezeichnung Obstbrand bzw. Gemüsebrand Präzisierung und Ergänzung zum besseren Verständnis wie: Aargau "Obstbrand wird unter Voranstellung des Namens der verwendeten "Obst- bzw. Gemüsebrand wird unter Voranstellung des Na-
Obst-, Beeren- oder Gemüseart als "-brand" bezeichnet. Er kann unter mens der verwendeten Frucht- bzw. Gemüseseart als "-brand" Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht als "…-wasser" bezeichnet (z.B. "Mirabel-lenbrand", "Zwetschgenbrand")." bezeichnet werden."
Beim zweiten Satz müsste konsequenterweise auch Gemüse Es ist fachlich falsch, wenn Brand aus Gemüse als Obstbrand eingestuft erwähnt werden:
wird (siehe auch Angaben unter Art. 67). "Er kann unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht- bzw. Gemüseart auch als
Wie bisher (aktueller Art. 82 Abs. 4) sollte nur der Begriff "Frucht" ver- "-wasser" bezeichnet werden."
wendet werden. Damit sind auch die Beeren eingeschlossen (Art. 2
Verordnung über Obst, Gemüse, Konfitüre und konfitüreähnliche Produk-
te). Das separate Erwähnen von "Beeren" ist verwirrend und zudem nicht
nötig, weil es sich gemäss Art. 2 bei Obst ebenfalls um Beeren handelt.
Aus fachlichen Gründen sollte nicht die EU-Verordnung abgeschrieben
werden.
Wie bisher wäre es sehr hilfreich, wenn in Klammern weiterhin Beispiele
aufgeführt werden. Auch in der EU-Verordnung Nr. 110/2008 wird dies
beim Eingehen auf die Verkehrsbezeichnung so gehandhabt. Die Ergän-
zung trägt zum besseren Verständnis bei. Entsprechende Beispiele
wären auch bei den anderen Absätzen nach wie vor angebracht.
Chancellerie d’Etat du Anhang 2 L'édulcoration du vin est une pratique qui n’a jamais été mise en oeuvre
Canton de Vaud dans notre pays. Elle pourrait conduire à des fraudes, des tromperies
manifestes et à des problèmes d’authenticité (adjonction de moût de
raisin concentré rectifié provenant de raisins étrangers dans des vins
AOC par exemple). De ce fait, cette pratique doit être prohibée pour les
vins AOC suisses.
Chancellerie d’Etat du Anhang 2 L'édulcoration du vin : Cette pratique soulève plusieurs questions, A interdire pour les vins d’appellation d’origine contrôlée (AOC). Canton du Valais notamment :
- la tromperie du consommateur ;
- l’adjonction de moût de raisins concentré rectifié provenant de raisins
étrangers dans des vins AOC ;
- le risque de banalisation des profils des vins.
L’adjonction d’édulcorant a pour but d’atténuer les défauts (verdeur,
tanins astringents…) des vendanges de qualité moyenne et
insuffisamment mûres.