Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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Verband der Kantonsche- Anhang 2 Der Anhang 2 sollte weiterhin direkt in der Verordnung über alkoholische Anhang 2 wie bisher direkt in der Verordnung über alkoholische miker der Schweiz (VKCS) Getränke integriert sein. Es ist unpraktisch, wenn in der Verordnung Getränke aufführen.
immer mehr auf Anhänge wie diesen oder auf EU-Rechtstexte verwiesen
wird und die Informationen von ganz unterschied¬lichen Orten bezogen Zusatzstoffe
werden müssen. Zudem sollen ja die erlaubten Zusatzstoffe neu nicht Weil bei Wein die erlaubten Zusatzstoffe neu nicht mehr in der mehr in der ZuV, sondern nur noch im Anhang 2 aufgeführt werden. Ein ZuV (Anhang 3) aufgeführt werden sollen, ist es angezeigt, hier Grund mehr, dass dies nicht einfach in einem separaten Dokument in Anhang 2 die
ausserhalb der Verord¬nung erwähnt werden soll. Weitere Gründe siehe E-Num¬mern bei den Zusatzstoffen zu ergänzen. Dies würde allgemeine Bemerkungen. zur Klarheit beitragen.
Ziffer 10
Ziffer 10 Angabe analog EU-Verordnung Nr. 606/2009
"10. Chitosan aus Pilzen "10. Chitosan, aus Aspergillus niger gewonnen
11. Chitin-Glucan aus Pilzen" 11. Chitin-Glucan, aus Aspergillus niger gewonnen".
Angabe analog EU-Verordnung Nr. 606/2009 (Anhang I A).
Ziffer 31
Ziffer 31 Genauere Angabe der Bezeichnung "Caramel" ist nötig.
"Zusatz von Caramel zur Verstärkung der Farbe".
Die Bezeichnung "Caramel" ist zu ungenau. Ist mit der Bezeichnung
"Cara¬mel" der "Caramelzucker" nach Art. 12 der Verordnung über
Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse oder der Zu- Ziffer 42 und 43
satzstoff "Zucker¬couleur E 150a, b, c oder d" gemäss ZuV gemeint? Angabe, dass Chitosan und Chitin-Glucan aus Aspergillus niger
gewonnen wurden.
Ziffer 42 und 43
Entsprechend Ziffer 10. Angabe analog EU-Verordnung Nr. 606/2009 Ziffer 46
(Anhang I A). Ergänzung im Sinne von: "Anreicherung der frischen… zur
Erhöhung des natürlichen Alkohol-gehalts"
Ziffer 46
"Anreicherung der frischen Weintrauben, des Traubenmostes, des teil-
weise vergorenen Traubenmostes, des Jungweins und des Weins"
Es geht aus Ziffer 46 nicht hervor, in welcher Beziehung eine Anreiche-
rung stattfindet. Eine entsprechende Ergänzung wäre sinnvoll.
Staatskanzlei des Kantons Anhang 2 Der Anhang 2 sollte weiterhin direkt in der Verordnung über alkoholische Anhang 2 wie bisher direkt in der Verordnung über alkoholische Aargau Getränke integriert sein. Es ist unpraktisch, wenn in der Verordnung Getränke aufführen.
immer mehr auf Anhänge wie diesen oder auf EU-Rechtstexte verwiesen
wird und die Informationen von ganz unterschied¬lichen Orten bezogen Zusatzstoffe
werden müssen. Zudem sollen ja die erlaubten Zusatzstoffe neu nicht Weil bei Wein die erlaubten Zusatzstoffe neu nicht mehr in der mehr in der ZuV, sondern nur noch im Anhang 2 aufgeführt werden. Ein ZuV (Anhang 3) aufgeführt werden sollen, ist es angezeigt, hier Grund mehr, dass dies nicht einfach in einem separaten Dokument in Anhang 2 die
ausserhalb der Verord¬nung erwähnt werden soll. Weitere Gründe siehe E-Num¬mern bei den Zusatzstoffen zu ergänzen. Dies würde allgemeine Bemerkungen. zur Klarheit beitragen.
Ziffer 10
Ziffer 10 Angabe analog EU-Verordnung Nr. 606/2009
"10. Chitosan aus Pilzen "10. Chitosan, aus Aspergillus niger gewonnen
11. Chitin-Glucan aus Pilzen" 11. Chitin-Glucan, aus Aspergillus niger gewonnen".