Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

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Standeskanzlei des Kan- 34.1 c Coffein, Taurin, Glucuronolacton, Inosit, Niacin, Vitamin B6, Pan- Für die Deklaration von Vitaminen sei auf Art. 6 der Verordnung tons Graubünden tothensäure und Vitamin B12 werden zwar als Zusätze gestattet, über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe

deren Deklaration bleibt aber an dieser Stelle unklar. Zumindest für zu Lebensmitteln (SR 817.022.32) hinzuweisen, für die Deklaration die zugesetzten Vitamine muss Art. 6 der Verordnung über den von Coffein, Taurin und Glucuronolacton eine Regelung zu treffen. Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Le-

bensmitteln (SR 817.022.32) gelten, der sowohl eine Deklaration im

Zutatenverzeichnis verlangt, als auch eine Nährwertdeklaration. Ein

ensprechender Hinweis auf Art. 6 sollte demnach erfolgen. Wie

aber sind Coffein, Taurin und Glucuronolacton zu deklarieren?

Landeskanzlei des Kan- 34.1 c Kennzeichnung Energy Drink und Energy Shot Art. 23 Abs. 4 Bst. d wieder aufnehmen. Evtl. mit Inosit ergänzen. tons Basel-Landschaft Im aktuellen Art. 23 der Verordnung über Speziallebensmittel wird

bei den Energy Drinks unter Abs. 4 Bst. d gefordert, den Gehalt an

Coffein, Taurin und Glucuronolacton in mg pro 100 ml oder deren

prozentualen Anteil anzugeben.

Dies wird im Revisionsvorschlag nicht mehr explizit erwähnt. Wurde

dies bewusst weggelassen oder vergessen? Das Aufführen der

Bestimmung macht Sinn, v.a. wenn im Rahmen der Kennzeichnung

nur in der Zutaten-liste auf Taurin und Glucuronolacton hingewiesen

wird und sonst nir-gends. In einem solchen Fall müssten die Gehal-

te dieser Stoffe nicht angegeben werden.

Staatskanzlei des Kantons 34.1 c Aus Sicht der Konsumierenden und unter gesundheitspräventiven

Basel-Stadt Aspekten ist der Artikel zu begrüssen, da er die Konsumierenden

(auch vulnerable Personengruppen wie Kinder/Schwangere) über

den Inhalt/die Inhaltsstoffe informieren und somit zu einem bewuss-

ten (Konsum-)Entscheid befähigt.

Standeskanzlei des Kan- 34.1 c Kennzeichnung Energy Drink und Energy Shot Art. 23 Abs. 4 Bst. d wieder aufnehmen. Evtl. mit Inosit ergänzen. tons Uri Im aktuellen Art. 23 der Verordnung über Speziallebensmittel wird

bei den Energy Drinks unter Abs. 4 Bst. d gefordert, den Gehalt an

Coffein, Taurin und Glucuronolacton in mg pro 100 ml oder deren

prozentualen Anteil anzugeben. Dies wird im Revisionsvorschlag

nicht mehr explizit erwähnt. Wurde dies bewusst weggelassen oder

vergessen? Das Aufführen der Bestimmung macht Sinn, v.a. wenn

im Rahmen der Kennzeichnung nur in der Zutatenliste auf Taurin

und Glucuronolacton hingewiesen wird und sonst nirgends. In

einem solchen Fall müssten die Gehalte dieser Stoffe nicht ange-

geben werden.

Staatskanzlei des Kantons 34.1 c Kennzeichnung Energy Drink und Energy Shot Es sollte explizit erwähnt werden, dass bei Energy Shots die Tages-Luzern Im aktuellen Art. 23 der Verordnung über Speziallebensmittel wird ration als Hinweis aufzuführen ist.

bei den Energy Drinks unter Abs. 4 Bst. d gefordert, den Gehalt an

Coffein, Taurin und Glucuronolacton in mg pro 100 ml oder deren

prozentualen Anteil anzugeben.

Dies wird im Revisionsvorschlag nicht mehr explizit erwähnt. Wurde