Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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Bei beiden Begriffen handelt es sich um Bezeichnungen, die eine
Produktgattung im Sinne von LKV Art. 3 Abs. 2 Bst. a umschreiben.
In diesen Fällen kann auch die verkehrsübliche Bezeichnung ver-
wendet werden. Abs. 1 nennt als Beispiel u.a. "Erfrischungsgetränk
mit Teeextrakt".
Im Gegensatz zur Schweiz gelten die "Energy Drinks" in der EU
schon bislang nicht als Speziallebensmittel, weshalb die Bezeich-
nung "coffeinhaltiges Spezialgetränk" (bzw. "Ergänzungsnahrung")
nie verwendet wurde. Verkehrsüblich sind jedoch Bezeichnungen
wie "coffeinhaltiges Erfrischungsgetränk" (vgl. § 4 der der deut-
schen Fruchtsaftverordnung).
Abs. 2 enthält in der Klammer im Gegensatz zu Abs. 1 keine "offe-
ne" Aufzählung (vgl. in Abs. 1 "z.B."). Aus dem Aufbau von Art. 33,
bzw. mit der Einschiebung von Abs. 2 und der Erwähnung der
"Energy Drinks" in Abs. 3 geht nicht eindeutig hervor, ob für die
Sachbezeichnung auch Abs. 1 sinngemäss anwendbar ist.
Zur Vermeidung von Handelshemmnissen erscheint es deshalb als
angezeigt, in Abs. 2 die Aufzählung offen zu umschreiben und die in
der EU verkehrsübliche, bzw. gesetzlich vorgeschriebene Sachbe-
zeichnung "Erfrischungsgetränk" zuzulassen.
GSLI Gesellschaft Schwei- 33a.3 Die Höchstmengen nach Anhang 4 widersprechen teilweise den Anpassung der Höchstmengen von: zer Lebensmittelinspekto- Vorgaben der Verordnung über den Zusatz essenzieller oder phy- Nicain auf 3.2 mg/l rinnen und Lebensmittelin- siologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln. Die Erläuterungen Vitamin B6 auf 0.28 mg/l spektoren halten fest, dass auch für die stark coffeinhaltigen Fertiggetränke Pantothensäure auf 1.2 mg/l
von einer durchschnittlichen täglichen Einnahme von 500 ml auszu- Vitamin B12 auf 0.5 mg/l. gehen ist. Unter dieser Voraussetzung erreichen die Tagesdosen
für stark coffeinhaltige Fertiggetränke gemäss den Vorgaben von
Anhang 4 Werte, die bis zu einem Faktor 7.1 (Vitamin B6) über den
in den Verordnung über den Zusatz essenzieller oder physiologisch
nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln festgelegten Höchstmengen
liegen.
Staatskanzlei des Kantons 34.1 c Kennzeichnung Energy Drink und Energy Shot Art. 23 Abs. 4 Bst. d wieder aufnehmen. Evtl. mit Inosit ergänzen. Obwalden Im aktuellen Art. 23 der Verordnung über Speziallebensmittel wird
bei den Energy Drinks unter Abs. 4 Bst. d gefordert, den Gehalt an
Coffein, Taurin und Glucuronolacton in mg pro 100 ml oder deren
prozentualen Anteil anzugeben. Dies wird im Revisionsvorschlag
nicht mehr explizit erwähnt. Wurde dies bewusst weggelassen oder
vergessen? Das Aufführen der Bestimmung macht Sinn, v.a. wenn
im Rahmen der Kennzeichnung nur in der Zutaten¬liste auf Taurin
und Glucuronolacton hingewiesen wird und sonst nir¬gends. In
einem solchen Fall müssten die Gehalte dieser Stoffe nicht ange-
geben werden.