Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

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zur Liste 4 für andere Fremd- oder Inhaltsstoffe (unter Ziffer 4.4). Solche Diskrepanzen sind zu vermeiden. Hingewiesen sei auch,

dass Tomaten von der durchschnittlichen Konsumentenschaft als Gemüse (Fruchtgemüse) verwendet werden. Unter diesen Gesichtspunkten sollte auf die Umteilung von Tomatensaft / -

konzentrat zu Fruchtsäften verzichtet werden. Die Umteilung hätte auch auf weitere Artikel in der Verordnung über alkoholfreie Getränke einen Einfluss. Aus Art. 30 und 32 müsste der Tomatensaft / - konzentrat entsprechend neu unter den Fruchtsäften erfasst werden. Dies wurde im Revisionsvorschlag ebenfalls nicht berücksichtigt.

Energy Drinks und Energy Shots

Neu werden Energy Drinks und Energy Shots nicht mehr in der Verordnung über Speziellebensmittel, sondern in der vorliegenden Verordnung über alkoholfreie Getränke umschrieben. Dabei sollen sie im Kapitel "Instant- und Fertiggetränke" eingeteilt werden. Diese Subsumierung in den gleichen Artikeln wie die Instant- und Fertiggetränke ist ungeschickt. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und der Komplexität dieser beiden Getränkegrupppen wird empfohlen, dass diese in einem separaten Kapitel oder im Kapitel "Instant- und Fertiggetränke" unter einem separaten Abschnitt umschrieben werden. In diesem Zusammenhang ist auch die Anpassung von Art. 1 (Geltungsbereich) angezeigt.

Schweiz. Bauernverband Generelle Das geplante Verbot, auf Fruchtsäften den Hinweis „ohne zugesetz-(SBV) Bemerkungen ten Zucker“ anzubringen, wird abgelehnt. Mit diesem Verbot wird eine Diskriminierung der naturbelassenen Fruchtsäfte eingeführt, da bei Fruchtnektar oder anderen Fruchtsafterzeugnissen dieser Hinweis (sofern zutreffend) zulässig ist.

Schweizer Eigenheiten müssen beibehalten werden, weil sie wirtschaftlich von grosser Bedeutung sind und Tradition haben.

Staatskanzlei des Kantons Generelle Entsprechend der europäischen Richtlinie 2012/12/EU wird Toma-Thurgau Bemerkungen tensaft neu den Fruchtsäften zugeordnet. Dies ist nach botanischen Gesichtspunkten absolut vertretbar. Allerdings sollte die Transformation der bisher gesetzgeberisch fälschlich als Gemüse bezeichneten "Tomate" konsequent und nicht nur punktuell vorgenommen werden. In der Verordnung über Obst, Gemüse, Konfitüre und konfitüreähnliche Produkte wird die Tomate weiterhin als Gemüse beurteilt und auch in der FIV ist die Tomate bei Gemüse eingeteilt. Sogar in der vorliegenden Verordnung werden die Anforderungen an Tomatensaft und Tomatenkonzentrat unter den Gemüsesäften festgelegt (Art. 30 und Art. 32). So wird die absurde Situation geschaffen, dass nach dem Konzentrationsprozess aus einem Fruchtsaft ein Gemüsesaftkonzentrat wird.