Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

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sehene Einteilung führt zur Widersprüchlichkeiten mit der Schweizer Gesetzgebung. Tomaten werden in der Verordnung über Obst,

Gemüse, Konfitüre und konfitüreähnliche Produkte unter Gemüse eingeteilt (Art. 5 Abs. 2 Bst. d. Fruchtgemüse). Demzufolge werden Tomatensaft und Tomatensaftkonzentrat (Tomatenpüree) logischerweise bisher in der Verordnung über alkoholfreie Getränke unter Gemüsesäfte unter Gemüsesäften / Gemüsesaftkonzentrat umschrieben. Tomaten fallen auch in der FIV unter den Begriff "Gemüse". Es wird in der FIV an mehreren Orten erwähnt, dass unter den Begriff "Gemüse" die in Artikel 5 der Verordnung über Obst, Gemüse, Konfitüre und konfitüreähnliche Produkte umschriebenen Pflanzen oder Pflanzenteile fallen: Siehe beispielsweise Erläuterung zur Liste 2 für Metalle (unter Ziffer 2.4) oder Erläuterung zur Liste 4 für andere Fremd- oder Inhaltsstoffe (unter Ziffer 4.4). Solche Diskrepanzen sind zu vermeiden. Hingewiesen sei auch,

dass Tomaten von der durchschnittlichen Konsumentenschaft als Gemüse (Fruchtgemüse) verwendet werden. Unter diesen Gesichtspunkten sollte auf die Umteilung von Tomatensaft / -

konzentrat zu Fruchtsäften verzichtet werden. Die Umteilung hätte auch auf weitere Artikel in der Verordnung über alkoholfreie Getränke einen Einfluss. Aus Art. 30 und 32 müsste der Tomatensaft / - konzentrat entsprechend neu unter den Fruchtsäften erfasst werden. Dies wurde im Revisionsvorschlag ebenfalls nicht berücksichtigt.

Energy Drinks und Energy Shots

Neu werden Energy Drinks und Energy Shots nicht mehr in der Verordnung über Speziellebensmittel, sondern in der vorliegenden Verordnung über alkoholfreie Getränke umschrieben. Dabei sollen sie im Kapitel "Instant- und Fertiggetränke" eingeteilt werden. Diese Subsumierung in den gleichen Artikeln wie die Instant- und Fertiggetränke ist ungeschickt. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und der Komplexität dieser beiden Getränkegrupppen wird empfohlen, dass diese in einem separaten Kapitel oder im Kapitel "Instant- und Fertiggetränke" unter einem separaten Abschnitt umschrieben werden. In diesem Zusammenhang ist auch die Anpassung von Art. 1 (Geltungsbereich) angezeigt.

Landeskanzlei des Kan- Generelle Fruchtsäfte - Tomatensaft

tons Basel-Landschaft Bemerkungen Generell wird begrüsst, dass Fruchtsäften künftig keine Zuckerarten mehr zugegeben werden dürfen.

Neu soll der Tomatensaft nicht mehr unter den Gemüsesäften,

sondern unter den Fruchtsäften eingeteilt werden. Die neue vorgesehene Einteilung führt zur Widersprüchlichkeiten mit der Schweizer Gesetzgebung. Tomaten werden in der Verordnung über Obst,

Gemüse, Konfitüre und konfitüreähnliche Produkte unter Gemüse eingeteilt (Art. 5 Abs. 2 Bst. d. Fruchtgemüse). Demzufolge werden Tomatensaft und Tomatensaftkonzentrat (Tomatenpüree) logi-