Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 621Fedlex · Ergebnisbericht

tung für die Getränkeindustrie.

Der ständige Wechsel hängt vermutlich u.a. mit dem Übersetzungs-

Wirrwarr zusammen. Es bestehen Diskrepanzen zwischen den

Verordnungen auf deutsch, französisch und italienisch. Auch in der

EU-Richtlinie Nr. 2012/12/EU (Anhang IV) sind die verschiedenen

Sprachversionen inkonsistent. Solche Unterschiede sind nicht

akzeptabel.

Landeskanzlei des Kan- Anhang3 Im neuen Art. 5 Abs. 6 und Art. 9 Abs. 2 werden auf Anhang 3 Ergänzung:

tons Basel-Landschaft verwiesen. Entsprechend muss dort auch auf diese Bestimmung "Anhang 3 (Art. 4 Abs. 1 Bst. G, Art. 5 Abs. 6, Art. 9 Abs. 2)"

rückverwiesen werden.

Staatskanzlei des Kantons Anhang3 Im neuen Art. 5 Abs. 6 und Art. 9 Abs. 2 werden auf Anhang 3 Ergänzung:

Luzern verwiesen. Entsprechend muss dort auch auf diese Bestimmung "Anhang 3 (Art. 4 Abs. 1 Bst. G, Art. 5 Abs. 6, Art. 9 Abs. 2)"

rückverwiesen werden.

Staatskanzlei des Kantons Anhang3 Im neuen Art. 5 Abs. 6 wird auf Anhang 3 verwiesen. Entsprechend “Anhang 3 (Art. 4 Abs. 1 Bst. g, Art. 5 Abs. 6)”

Zürich sollte dort auch auf diese Bestimmung rückverwiesen werden.

Staatskanzlei des Kantons Anhang3 Im neuen Art. 5 Abs. 6 wird auf Anhang 3 verwiesen. Entsprechend “Anhang 3 (Art. 4 Abs. 1 Bst. G, Art. 5 Abs. 6)”

Bern muss dort auch auf diese Bestimmung rückverwiesen werden.

Verband der Kantonsche- Anhang3 Im neuen Art. 5 Abs. 6 und Art. 9 Abs. 2 werden auf Anhang 3 Ergänzung:

miker der Schweiz (VKCS) verwiesen. Entsprechend muss dort auch auf diese Bestimmung "Anhang 3 (Art. 4 Abs. 1 Bst. G, Art. 5 Abs. 6, Art. 9 Abs. 2)"

rückverwiesen werden.

Staatskanzlei des Kantons Anhang3 Im neuen Art. 5 Abs. 6 und Art. 9 Abs. 2 werden auf Anhang 3 Ergänzung:

Aargau verwiesen. Entsprechend muss dort auch auf diese Bestimmung "Anhang 3 (Art. 4 Abs. 1 Bst. G, Art. 5 Abs. 6, Art. 9 Abs. 2)"

rückverwiesen werden.

Staatskanzlei des Kantons Anhang3 Im neuen Art. 5 Abs. 6 und Art. 9 Abs. 2 werden auf Anhang 3 "Anhang 3 (Art. 4 Abs. 1 Bst. g, Art. 5 Abs. 6, Art. 9 Abs. 2)" Zug verwiesen. Entsprechend sollte ergänzt werden, dass sich der

Anhang auch auf diese Artikel stützt und nicht nur auf Art. 4 Abs. 1

Bst. g.

Staatskanzlei des Kantons Anhang3 Im neuen Art. 5 Abs. 6 und Art. 9 Abs. 2 werden auf Anhang 3 Ergänzung:

Solothurn verwiesen. Entsprechend muss dort auch auf diese Bestimmung "Anhang 3 (Art. 4 Abs. 1 Bst. G, Art. 5 Abs. 6, Art. 9 Abs. 2)"

rückverwiesen werden.

Staatskanzlei des Kantons Generelle Fruchtsäfte - Tomatensaft

Obwalden Bemerkungen Generell wird begrüsst, dass Fruchtsäften künftig keine Zuckerarten

mehr zugegeben werden dürfen.

Neu soll der Tomatensaft nicht mehr unter den Gemüsesäften,

sondern unter den Fruchtsäften eingeteilt werden. Die neue vorge-