Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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sichtspunkten sollte auf die Umteilung von Tomatensaft / -
konzentrat zu Fruchtsäften verzichtet werden. Die Umteilung hätte
auch auf weitere Artikel in der Verordnung über alkoholfreie Geträn-
ke einen Einfluss. Aus Art. 30 und 32 müsste der Tomatensaft / das
-konzentrat entsprechend neu unter den Fruchtsäften erfasst wer-
den. Dies wurde im Revisionsvorschlag ebenfalls nicht berücksich-
tigt.
Energy Drinks und Energy Shots
Neu werden Energy Drinks und Energy Shots nicht mehr in der
Verordnung über Speziellebensmittel, sondern in der vorliegenden
Verordnung
über alkoholfreie Getränke umschrieben. Dabei sollen sie im Kapitel
"Instant- und Fertiggetränke" eingeteilt werden. Diese Subsumie-
rung in den
gleichen Artikeln wie die Instant- und Fertiggetränke ist ungeschickt.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit und der Komplexität dieser
beiden
Getränkegrupppen wird empfohlen, dass diese in einem separaten
Kapitel oder im Kapitel "Instant- und Fertiggetränke" unter einem
separaten
Abschnitt umschrieben werden. In diesem Zusammenhang ist auch
die Anpassung von Art. I (Geltungsbereich) angezeigt.
Staatskanzlei des Kantons neuer Artikel In einem neuen lit. n Energydrinks und -shots in den Geltungsbe- GEF Art. 1 Abs. 1 (bisher nicht in Revision) In einem neuen lit. n Bern reich aufnehmen (siehe allgemeine Bemerkungen). Energydrinks und -shots in den Geltungsbereich aufnehmen (siehe
allgemeine Bemerkungen). Lit.n: Stark coffeinhaltige Getränke (Energydrink) und konzentrierte, stark coffeinhaltige Getränke (Energyshot)
Vereinigung Schweiz. Übergangsbest. Der Entwurf sieht eine Übergangsfrist bis zum 28. April 2015 vor. Es Übergangsfrist 3 (ev. 2) Jahre nach dem Inkrafttreten.
Hersteller von Diät- und besteht kein Grund, in dieser Verordnung eine andere Übergangs-
Spezialnahrungen frist vorzusehen als in allen übrigen Verodnungen.
Staatskanzlei des Kantons übrige Die Energy Drinks und Energy Shots werden im Geltungsbereich Falls unter neuem Kapitel erfasst. Ergänzung unter neuem Buch-Obwalden nicht angegeben. staben wie:
Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist es sinnvoll, für die Energy "hbis: Stark coffeinhaltige Getränke (Energy Drink) und konzentrier-Dinks und Energy Shots ein separates Kapitel zu schaffen und sie te, stark coffeinhaltige Getränke (Energy Shot)"
unter einem neuem Buchstaben in den Geltungsbereich aufzuneh- Oder
men (siehe allgemeine Bemerkungen). Falls kein separates Kapitel. Ergänzung unter Art. 1 Abs. 1h wie: Sollte kein separates Kapitel eingeführt werden, ist mindestens Bst. "h. Instant- und Fertiggetränke, stark coffein¬hal-tige Getränke h entsprechend zu ergänzen. (Energy Drink) und konzentrierte, stark coffeinhaltige Getränke (Energy Shot)"
Staatskanzlei des Kantons übrige Limonaden - Kennzeichnung "coffeinhaltig" / "erhöhter Coffeinge- Analog Art. 34 Abs. 1 Bst. c und der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 Obwalden halt" (Anhang III, Ziffer 4.1) anpassen.
Die Angaben unterscheiden sich von Art. 34 Abs. 1 Bst. c und von