Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 651Fedlex · Ergebnisbericht
Art. 34 Abs. 1
Bst. c und d Sollten die Energy Drinks und Energy Shots im gleichen Abschnitt
bleiben, so ist mindestens der Titel des Kapitels zu ergänzen.
Es wäre übersichtlicher, wenn die Energy Drinks und Energy Shots Beispielsweise:
unter einem separaten Abschnitt im Kapitel "Instant- und Fertigge- "9. Kapitel: Instant- und Fertiggetränke, stark coffeinhaltige Fertigtränke" erfasst würden. getränke (Energy Drink) und konzentrierte, stark coffeinhaltige
Fertiggetränke (Energy Shot)"
Sollte kein separater Abschnitt geschaffen wer¬den, so ist aus
Gründen der Übersichtlichkeit mindestens der Titel des Kapitels zu
ergänzen.
Staatskanzlei des Kantons übrige 34:
Solothurn Art. 23 Abs. 4 Bst. d wieder aufnehmen. Evtl. mit Inosit ergänzen. Kennzeichnung Energy Drink und Energy Shot
Im aktuellen Art. 23 der Verordnung über Speziallebensmittel wird
bei den Energy Drinks unter Abs. 4 Bst. d gefordert, den Gehalt an
Coffein, Taurin und Glucuronolacton in mg pro 100 ml oder deren
prozentualen Anteil anzugeben.
Dies wird im Revisionsvorschlag nicht mehr explizit erwähnt. Wurde
dies bewusst weggelassen oder vergessen? Das Aufführen der
Bestimmung macht Sinn, v.a. wenn im Rahmen der Kennzeichnung
nur in der Zutaten-liste auf Taurin und Glucuronolacton hingewiesen
wird und sonst nir-gends. In einem solchen Fall müssten die Gehal-
te dieser Stoffe nicht angegeben werden.