Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

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Art. 34 Abs. 1

Bst. c und d Sollten die Energy Drinks und Energy Shots im gleichen Abschnitt

bleiben, so ist mindestens der Titel des Kapitels zu ergänzen.

Es wäre übersichtlicher, wenn die Energy Drinks und Energy Shots Beispielsweise:

unter einem separaten Abschnitt im Kapitel "Instant- und Fertigge- "9. Kapitel: Instant- und Fertiggetränke, stark coffeinhaltige Fertigtränke" erfasst würden. getränke (Energy Drink) und konzentrierte, stark coffeinhaltige

Fertiggetränke (Energy Shot)"

Sollte kein separater Abschnitt geschaffen wer¬den, so ist aus

Gründen der Übersichtlichkeit mindestens der Titel des Kapitels zu

ergänzen.

Staatskanzlei des Kantons übrige 34:

Solothurn Art. 23 Abs. 4 Bst. d wieder aufnehmen. Evtl. mit Inosit ergänzen. Kennzeichnung Energy Drink und Energy Shot

Im aktuellen Art. 23 der Verordnung über Speziallebensmittel wird

bei den Energy Drinks unter Abs. 4 Bst. d gefordert, den Gehalt an

Coffein, Taurin und Glucuronolacton in mg pro 100 ml oder deren

prozentualen Anteil anzugeben.

Dies wird im Revisionsvorschlag nicht mehr explizit erwähnt. Wurde

dies bewusst weggelassen oder vergessen? Das Aufführen der

Bestimmung macht Sinn, v.a. wenn im Rahmen der Kennzeichnung

nur in der Zutaten-liste auf Taurin und Glucuronolacton hingewiesen

wird und sonst nir-gends. In einem solchen Fall müssten die Gehal-

te dieser Stoffe nicht angegeben werden.