Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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Staatskanzlei des Kantons übrige Die Energy Drinks und Energy Shots werden im Geltungsbereich Falls unter neuem Kapitel erfasst. Ergänzung unter neuem Buch-Solothurn nicht angegeben. staben wie:
Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist es sinnvoll, für die Energy "hbis: Stark coffeinhaltige Getränke (Energy Drink) und konzentrier-Dinks und Energy Shots ein separates Kapitel zu schaffen und sie te, stark coffeinhaltige Getränke (Energy Shot)"
unter einem neuem Buchstaben in den Geltungsbereich aufzuneh- Oder
men (siehe allgemeine Bemerkungen). Falls kein separates Kapitel. Ergänzung unter Art. 1 Abs. 1h wie: Sollte kein separates Kapitel eingeführt werden, ist mindestens Bst. "h. Instant- und Fertiggetränke, stark coffein¬hal-tige Getränke h entsprechend zu ergänzen. (Energy Drink) und konzentrierte, stark coffeinhaltige Getränke (Energy Shot)"
Staatskanzlei des Kantons übrige 8:
Solothurn Die aktuelle Bestimmung "Die Zugabe von Kohlendioxid ist erlaubt" Aktuelle Bestimmung (Art. 8 Abs. 4) nach wie vor aufführen:
wurde im Revisionsvorschlag nicht mehr erwähnt. Da diese Angabe "Die Zugabe von Kohlendioxid ist erlaubt."
nach wie vor Gültigkeit hat, sollte sie weiterhin aufgeführt werden.
Unter dem Gesichtspunkt EU-Konformität spielt diese Angabe keine
Rolle.
Generell trägt das Aufführen dieser Angabe zum besseren Ver-
ständnis bei. Auch bei anderen Getränkegruppen steht diese Be-
stimmung unter Anfor¬derungen. Das Aufführen der Angaben sollte
einheitlich gehandhabt werden.
Staatskanzlei des Kantons übrige 21:
Solothurn Analog Art. 34 Abs. 1 Bst. c und der EU-Verordnung Nr. 1169/2011
Limonaden - Kennzeichnung "coffeinhaltig" / "erhöhter Coffeinge- (Anhang III, Ziffer 4.1) anpassen.
halt"
Die Angaben unterscheiden sich von Art. 34 Abs. 1 Bst. c und von
der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 (Anhang III, Ziffer 4.1). Sie sind
entsprechend anzupassen (u.a. Stelle, wo Hinweis "erhöhter Cof-
feingehalt" stehen muss).
Auch hier muss bei einem Coffeingehalt von über 150 mg/l der
Hinweis "Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder
stillende Frauen nicht empfohlen" stehen.
Staatskanzlei des Kantons übrige Um Widersprüchlichkeiten mit der Schweizer Gesetzgebung zu Neu Gemüsenektar umschreiben (separate Artikel).
Solothurn vermeiden, sollte Tomatensaft/-konzentrat weiterhin als Gemüse-
saft/Ge¬müse¬saft-konzentrat eingestuft werden können. Begrün- Falls Einteilung von Tomatensaft als Fruchtsaft unumgänglich: dung siehe unter allgemeinen Bemerkungen. Umteilung der Angaben bzgl. Tomatensaft/-konzentrat von Gemü-Sollte das Beibehalten dieser Einteilung wirklich zu Problemen in sesaft zu Fruchtsaft.
der EU führen, müssten die spezifischen Anforderungen an Toma-
tensaft/-konzentrat unter Fruchtsaft erfasst werden.
Neu sollte auch Gemüsenektar inklusive Anforderungen dazu um-
schrie-ben werden (in separaten Artikeln). Dort den Mindestgehalt
an Tomatensaft/-mark für Gemüse¬nektar entsprechend Anhang 2
auf¬nehmen. Auch im Revisionsvorschlag der ZuV (Anhang 3 unter
Ziffer 14.1.3) wird Gemüsenektar aufgeführt.