Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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4.12 Teilrevison der Verordnung über den Zusatz essentieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln (SR 817.022.32)
Organisation Artikel Kommentar Änderungsantrag
Landeskanzlei des 3.2 Der Absatz sollte verständlicher formuliert werden.
Kantons Basel- Der Wortlaut "empfohlene Tagesdosen" scheint in diesem Zusam- Karere Formulierung wie:
Landschaft menhang nicht angebracht. Die empfohlene Tagesdosis eines Stoffes "Zur Anreicherung von Lebensmitteln mit spezifischen Fettsäuren
bezieht sich im Ernährungsbereich auf Menschen und nicht auf Le- gelten bei der Verwendung von neuartigen Speiseölen nach Artikel 5a, bensmittel. Bisher wird diese Terminologie auch in der Lebensmittel- 5b und 5g der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über gesetzgebung so verstanden. Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse die Verwen-Opportuner wäre in diesem Fall der Wortlaut "zulässige Höchstmen- dungszwecke und Höchstmengen gemäss deren Anhängen 3, 4 und gen". 9".
Soll hier wirklich nur die Anreicherung von Lebensmitteln mit spezifi- Absatz bezüglich Vollständigkeit überprüfen und allenfalls ergänzen schen Fettsäuren aus den neuartigen Ölen nach Artikel 5a, 5b und 5g (wie Artikel 5c, Anhang 5).
der Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus herge-
stellte Erzeugnisse geregelt werden? Es gibt auch bei raffiniertem
Echiumöl (Art. 5c, Anhang 5) Höchstmengen zur Stearidonsäure und
Einschränkungen bei den Verwendungs¬zwecken. Bei Stearidonsäu-
re handelt es sich um eine Omega-3-Fettsäure (18:4, n-3).
Staatskanzlei des 3.2 Der Absatz sollte verständlicher formuliert werden. Klarere Formulierung wie:
Kantons Luzern Der Wortlaut "empfohlene Tagesdosen" scheint in diesem Zusam- "Zur Anreicherung von Lebensmitteln mit spezifischen Fettsäuren
menhang nicht angebracht. Die empfohlene Tagesdosis eines Stoffes gelten bei der Verwendung von neuartigen Speiseölen nach Artikel 5a, bezieht sich im Ernährungsbereich auf Menschen und nicht auf Le- 5b und 5g der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über bensmittel. Bisher wird diese Terminologie auch in der Lebensmittel- Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse die Verwengesetzgebung so verstanden. dungszwecke und Höchstmengen gemäss deren Anhängen 3, 4 und Opportuner wäre in diesem Fall der Wortlaut "zulässige Höchstmen- 9".
gen".
Absatz bezüglich Vollständigkeit überprüfen und allenfalls ergänzen Soll hier wirklich nur die Anreicherung von Lebensmitteln mit spezifi- (wie Artikel 5c, Anhang 5).
schen Fettsäuren aus den neuartigen Ölen nach Artikel 5a, 5b und 5g
der Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus herge-
stellte Erzeugnisse geregelt werden? Es gibt auch bei raffiniertem
Echiumöl (Art. 5c, Anhang 5) Höchstmengen zur Stearidonsäure und
Einschränkungen bei den Verwendungs¬zwecken. Bei Stearidonsäu-
re handelt es sich um eine Omega-3-Fettsäure (18:4, n-3).
Staatskanzlei des 3.2 Der Absatz sollte verständlicher formuliert werden. Klarere Formulierung wie:
Kantons Bern Der Wortlaut "empfohlene Tagesdosen" scheint in diesem Zusam- "Zur Anreicherung von Lebensmitteln mit spezifischen Fettsäuren
menhang nicht angebracht. Die empfohlene Tagesdosis eines Stoffes gelten bei der Verwendung von neuartigen Speiseölen nach Artikel 5a, bezieht sich im Ernährungsbereich auf Menschen und nicht auf Le- 5b und 5g der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über bensmittel. Bisher wird diese Terminologie auch in der Lebensmittel- Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse die Verwengesetzgebung so verstanden. dungszwecke und Höchstmengen gemäss deren Anhängen 3, 4 und Opportuner wäre in diesem Fall der Wortlaut "zulässige Höchstmen- 9".
gen".