Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

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gen. Eine Gesundheitsgefährdung aufgrund von cadmiumhaltigem

Schmuck wird in den Änderungen der Humankontaktverordnung vom 13

Oktober 2010 in Art. 2a definiert. Die Unterscheidung ist für den Vollzug

sehr relevant.

Verband der Kan- 2b.1 Art. 2b ist eine Übernahme vom EU-Chemikalienrecht (Nr. 836/2012). In Art. 2b Abs. 1 ist zu ändern in: "Gegenstände nach Artikel 2 Absatz 1 tonschemiker der den Erwägungen von 836/2012 wird eine Abgabe von maximal 0.09 dürfen in ihren von aussen zugänglichen Metallteilen Blei nicht in einer Schweiz (VKCS) μg/h/cm2 Konzentration von mehr als 0.05% Gewichtsprozent enthalten."

(= gesundheitsgefährdend) als generell nicht erreichbar beurteilt, wenn

der Gehalt unter dem Grenzwert von 0.05% liegt. Da der Grundsatz der

Regelung die Gesundheitsgefährdung durch Lutschen oder Schlucken

zum Inhalt hat, sollte spezifiziert werden, dass nur Metallteile gemeint

sind, welche durch Flüssigkeit von aussen erreichbar sind. Somit wäre

auch der Passus zu den Uhren unnötig.

Bemerkung: Dieselbe Argumentation gilt im Übrigen nicht für Art. 2a. Bei

diesem Artikel handelt es sich auch um eine Übernahme vom EU-

Chemikalienrecht (Nr. 494/2011). Wobei das quasi-Verbot nicht auf

einer direkten Gesundheitsgefährdung (Humankontakt) basiert, sondern

auf umweltrechtlichen Überlegungen. Dies hat beim Anordnen von

verhältnis-mässigen Massnahmen bei Nicht-Konformität Auswirkung. In

einer früheren Version der HKV (Änderungen vom 13.10.2010) wurde

dem Humankontakt Rechnung getragen, in dem eine maximale Cadmi-

umabgabe definiert war. Die Überschreitung dieses Grenzwerts hatte

direkt mit einer Gesundheitsgefährdung über den Humankontakt zu tun.

Staatskanzlei des 2b.1 Art. 2b ist eine Übernahme vom EU-Chemikalienrecht (Nr. 836/2012). In Art. 2b Abs. 1 ist zu ändern in: "Gegenstände nach Artikel 2 Absatz 1 Kantons Aargau den Erwägungen von 836/2012 wird eine Abgabe von maximal 0.09 dürfen in ihren von aussen zugänglichen Metallteilen Blei nicht in einer

μg/h/cm2 Konzentration von mehr als 0.05% Gewichtsprozent enthalten." (= gesundheitsgefährdend) als generell nicht erreichbar beurteilt, wenn

der Gehalt unter dem Grenzwert von 0.05% liegt. Da der Grundsatz der

Regelung die Gesundheitsgefährdung durch Lutschen oder Schlucken

zum Inhalt hat, sollte spezifiziert werden, dass nur Metallteile gemeint

sind, welche durch Flüssigkeit von aussen erreichbar sind. Somit wäre

auch der Passus zu den Uhren unnötig.

Bemerkung: Dieselbe Argumentation gilt im Übrigen nicht für Art. 2a. Bei

diesem Artikel handelt es sich auch um eine Übernahme vom EU-

Chemikalienrecht (Nr. 494/2011). Wobei das quasi-Verbot nicht auf

einer direkten Gesundheitsgefährdung (Humankontakt) basiert, sondern

auf umweltrechtlichen Überlegungen. Dies hat beim Anordnen von

verhältnis-mässigen Massnahmen bei Nicht-Konformität Auswirkung. In

einer früheren Version der HKV (Änderungen vom 13.10.2010) wurde

dem Humankontakt Rechnung getragen, in dem eine maximale Cadmi-

umabgabe definiert war. Die Überschreitung dieses Grenzwerts hatte

direkt mit einer Gesundheitsgefährdung über den Humankontakt zu tun.