Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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Associazione Con- 2.4 Normes techniques s’appliquant à des objets munis d’un revètement
sumatrici della qui libère du nickel
Svizzera Italiana Nous saluons ce changemen
ACSI
Landeskanzlei des 2b.1 Art. 2b ist eine Übernahme vom EU-Chemikalienrecht (Nr. 836/2012). In Art. 2b Abs. 1 ist zu ändern in: "Gegenstände nach Artikel 2 Absatz 1 Kantons Basel- den Erwägungen von 836/2012 wird eine Abgabe von maximal 0.09 dürfen in ihren von aussen zugänglichen Metallteilen Blei nicht in einer Landschaft μg/h/cm2 Konzentration von mehr als 0.05% Gewichtsprozent enthalten."
(= gesundheitsgefährdend) als generell nicht erreichbar beurteilt, wenn
der Gehalt unter dem Grenzwert von 0.05% liegt. Da der Grundsatz der
Regelung die Gesundheitsgefährdung durch Lutschen oder Schlucken
zum Inhalt hat, sollte spezifiziert werden, dass nur Metallteile gemeint
sind, welche durch Flüssigkeit von aussen erreichbar sind. Somit wäre
auch der Passus zu den Uhren unnötig.
Bemerkung: Dieselbe Argumentation gilt im Übrigen nicht für Art. 2a. Bei
diesem Artikel handelt es sich auch um eine Übernahme vom EU-
Chemikalienrecht (Nr. 494/2011). Wobei das quasi-Verbot nicht auf
einer direkten Gesundheitsgefährdung (Humankontakt) basiert, sondern
auf umweltrechtlichen Überlegungen. Dies hat beim Anordnen von
verhältnis-mässigen Massnahmen bei Nicht-Konformität Auswirkung. In
einer früheren Version der HKV (Änderungen vom 13.10.2010) wurde
dem Humankontakt Rechnung getragen, in dem eine maximale Cadmi-
umabgabe definiert war. Die Überschreitung dieses Grenzwerts hatte
direkt mit einer Gesundheitsgefährdung über den Humankontakt zu tun.
Staatskanzlei des 2b.1 Art. 2b ist eine Übernahme vom EU-Chemikalienrecht (Nr. 836/2012). In Art. 2b Abs. 1 ist zu ändern in: "Gegenstände nach Artikel 2 Absatz 1 Kantons Luzern den Erwägungen von 836/2012 wird eine Abgabe von maximal 0.09 dürfen in ihren von aussen zugänglichen Metallteilen Blei nicht in einer
μg/h/cm2 Konzentration von mehr als 0.05% Gewichtsprozent enthalten." (= gesundheitsgefährdend) als generell nicht erreichbar beurteilt, wenn
der Gehalt unter dem Grenzwert von 0.05% liegt. Da der Grundsatz der
Regelung die Gesundheitsgefährdung durch Lutschen oder Schlucken
zum Inhalt hat, sollte spezifiziert werden, dass nur Metallteile gemeint
sind, welche durch Flüssigkeit von aussen erreichbar sind. Somit wäre
auch der Passus zu den Uhren unnötig.
Bemerkung: Dieselbe Argumentation gilt im Übrigen nicht für Art. 2a. Bei
diesem Artikel handelt es sich auch um eine Übernahme vom EU-
Chemikalienrecht (Nr. 494/2011). Wobei das quasi-Verbot nicht auf
einer direkten Gesundheitsgefährdung (Humankontakt) basiert, sondern
auf umweltrechtlichen Überlegungen. Dies hat beim Anordnen von
verhältnis-mässigen Massnahmen bei Nicht-Konformität Auswirkung. In
einer früheren Version der HKV (Änderungen vom 13.10.2010) wurde
dem Humankontakt Rechnung getragen, in dem eine maximale Cadmi-
umabgabe definiert war. Die Überschreitung dieses Grenzwerts hatte
direkt mit einer Gesundheitsgefährdung über den Humankontakt zu tun.