Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

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Staatskanzlei des 2b.1 Es ist grundsätzlich zu begrüssen, dass eine spezifische Regulierung für Änderung von Art. 2b Abs. 1: "Gegenstände nach Artikel 2 Absatz 1 Kantons Zürich Blei in Schmuck eingeführt wird. dürfen in ihren von aussen zugänglichen Metallteilen Blei nicht in einer

Konzentration von mehr als 0.05% Gewichtsprozent enthalten."

Art. 2b ist eine Übernahme vom EU-Chemikalienrecht (Nr. 836/2012). In

den Erwägungen von 836/2012 wird eine Abgabe von maximal 0.09

μg/h/cm2

(= gesundheitsgefährdend) als generell nicht erreichbar beurteilt, wenn

der Gehalt unter dem Grenzwert von 0.05% liegt. Da der Grundsatz der

Regelung die Gesundheitsgefährdung durch Lutschen oder Schlucken

zum Inhalt hat, sollte spezifiziert werden, dass nur Metallteile gemeint

sind, die durch Flüssigkeit von aussen erreichbar sind. Somit wäre auch

der Passus zu den Armbanduhren unnötig.

(Bemerkung: Dieselbe Argumentation gilt im Übrigen nicht für Art. 2a.

Bei diesem Artikel handelt es sich auch um eine Übernahme vom EU-

Chemikalienrecht (Nr. 494/2011), wobei aber die Regelung über cadmi-

umhaltige Gegenstände nicht auf einer direkten Gesundheitsgefährdung

(Humankontakt) basiert, sondern auf umweltrechtlichen Überlegungen.)

Staatskanzlei des 2b.1 Mit der Einführung von Art. 2b wird eine chemikalienrechtliche europäi- Art. 2b Abs. 1

Kantons Thurgau sche Bestimmung ins schweizerische Lebensmittelrecht überführt (Ver- Gegenstände nach Artikel 2 Absatz 1 dürfen in ihren von aussen zu-

ordnung (EU) Nr. 836/2012). Dies mag zwar im ersten Moment als gänglichen Metallteilen Blei nicht in einer Konzentration von mehr als zweckmässig erscheinen, birgt aber grosse gesetzgeberische Risiken. 0.05% Gewichtsprozent enthalten.

Da derzeit keine Methode verfügbar ist, mit der die Bleimigration unter

Simulation der Bedingungen beim Lutschen getestet werden kann,

wurde in der Verordnung (EU) Nr. 836/2012 die Beschränkung auf den

Bleigehalt in jedem einzelnen Teil einer Schmuckware und nicht auf die

Migrationsrate des aus solchen Erzeugnissen freigesetzten Bleis festge-

legt.

In der schweizerischen Verordnung über Gegenstände für den Human-

kontakt muss deshalb zwingend eingeschränkt werden, dass nur Metall-

teile gemeint sind, welche durch Lutschen (oder durch Hautkontakt)

erreichbar sind.

Staatskanzlei des 2b.1 Art. 2b ist eine Übernahme von EU Chemikalienrecht (836/2012). In den Art. 2b Abs. 1 ist zu ändern in: "Gegenstände nach Artikel 2 Absatz 1 Kantons Bern Erwägungen von 836/2012 wird eine Abgabe von maximal 0.09 dürfen Blei in ihren von aussen zugänglichen Metallteilen nicht in einer

ug/h/cm2 (= gesundheitsgefährdend) als generell nicht erreicht beurteilt, Konzentration von mehr als 0.05% Gewichtsprozent enthalten."

wenn der Gehalt unter dem Grenzwert von 0.05% liegt. Da der Grund-

satz der Regelung die Gesundheitsgefährdung durch Lutschen oder

Schlucken zum Inhalt hat, sollte spezifiziert werden, dass nur Metallteile

gemeint sind, welche durch Flüssigkeit von aussen erreichbar sind.

Somit wäre auch der Passus zu den Uhren unnötig.

Dieselbe Argumentation gilt im Übrigen nicht für Art. 2a. Bei diesem

Artikel handelt es sich auch um eine Übernahme von EU Chemikalien-

recht (494/2011). Wobei das quasi-Verbot nicht auf einer direkten Ge-

sundheitsgefährdung basiert, sondern auf umweltrechtlichen Überlegun-