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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 3 Seiten

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Art. 13 Abs. 2 Bst. a und cbisund Abs. 3

2Abweichend von Absatz 1 sind erlaubt:

a. das Dekantieren und Filtrieren, eventuell nach Belüftung mit hygienisch einwandfreier oder mit Ozon angereicherter Luft, zum Entfernen oder Vermindern von unerwünschten Bestandteilen, sofern das natürliche Mineralwasser durch diese Behandlung in seinen wesentlichen Bestandteilen keine Veränderung erfährt;

cbis. die Behandlung mit aktiviertem Aluminumoxid zur Entfernung von Fluorid oder zur Senkung des Fluoridgehalts;

3Aufgehoben

Art. 15 Abs. 8 und 9

8Die Kennzeichnung von Wasser, das einer Behandlung zur Fluoridentfernung unterzogen wurde, umfasst in Nähe der Analyseangaben den Hinweis: „Dieses Wasser wurde einem zugelassenen Adsorptionsverfahren unterzogen“ oder "teilweise entfluoridiert“.

9Die Kennzeichnung von Wasser, das einer Behandlung mit ozonangereicherter Luft unterzogen wurde, umfasst in Nähe der Analyseangaben den Hinweis: „Dieses Wasser einem zugelassenen Oxidationsverfahren mit ozonangereicherter Luft unterzogen“.

II

Diese Änderung tritt am … in Kraft.

… Eidgenössisches Departement des Innern:

Alain Berset